Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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0) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden 
Abschlagszahlungen. 
5) Die im § 48 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der zu- 
ständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der 
Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung in 
der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies zu ge- 
schehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. 
Zum § 50 des Gesetzes. 
8 101. 
)Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 0# Im Aus- 
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung bene Fahree 
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die ge= ausweise. 
schäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, im alc#senbahn 
Vereinsreiseverkehr durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende Ver= fahrkarten. 
waltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe sind 
bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im ersten 
Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. 
(r) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- 
fahren statt. 
(6) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
8 102. 
Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berech= b) Dampf- 
tigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Abstempelung falltaseten 
* die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempelmarken (§ 98) 1397 r# 
erfolgen. 
8 103. 
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur Steuer- 
entrichtung nach § 100 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich der im 
Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
() Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine 
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
G) Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem 
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst 
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach 8 100 zugelassen werden, sofern sie 
einen? im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen Steuerstelle eine Sicher— 
heit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in 
Pwnheuon mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Steuerbetrags 
en. 
8 104. b. Be— 
i d 
Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teil— zeicmung pe 
wei im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zu- Fahrpreis 
Pleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. auteils auf 
Dampfschiffs 
fahrkarten.
	        
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