Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

5. Statistit. 
  
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Konkursstatistik, die am 
1. Januar 1913 in Kraft treten, beschlossen. 
Die neuen Bestimmungen treten an die Stelle der in Nummer 49 des Zentralblatts vom 
30. November 1894 — S. 458 — veröffentlichten Bestimmungen. 
Berlin, den 7. November 1912. 
Der Staatssekretär des Innern. 
In Vertretung: Richter. 
Bestimmungen über die Konkursstatistik. 
* 81. 
Zur Herstellung der Konkursstatistik werden Zählkarten nach den Mustern A und B sowie 
Fehlanzeigen nach dem Muster C ausgefüllt. 
Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das Kaiserliche Statistische Amt 
den Landesjustizverwaltungen unentgeltlich; der Bedarf ist ihm jährlich bis zum 1. November an- 
zumelden. « « 
§2. 
Eine Zählkarte nach Muster A wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren rechtskräftig er— 
öffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichender Masse rechtskräftig abgewiesen ist. 
83. 
Eine Zählkarte nach Muster B wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren rechtskräftig auf— 
gehoben oder eingestellt ist. 
Keine Zählkarte wird ausgefüllt, wenn eine Nachtragsverteilung stattgefunden hat oder ein 
Konkursverfahren wieder aufgenommen worden ist. 
84. 
Fehlanzeige nach Muster C wird erstattet, wenn in einem Kalendervierteljahre für einen Amts— 
gerichtsbezirk keine Zählkarte nach Muster A oder B auszufüllen war. 
§ 5. 
Jede Zählkarte erhält oben links das zugehörige Aktenzeichen, oben rechts eine laufende 
Jahresnummer.
	        
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