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pflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforderliche,
gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
8 122.
) Für im Gebrauch befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung nicht *„ Ernenerun
eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kurten i ut
der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Einreichung einer lauf der Gü
Anmeldung nach Muster 19 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Erlaubniskarte und tigkeitsdauer
die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen des Kraftfahrzeugs
zu entnehmen sind.
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der
neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen.
G) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und erteilt
nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 20. Die Bestimmung im
§ 113 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung des
Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist.
() In Jällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller ist
jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vorzulegen.
E 123.
u) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (&§ 116)
zu Überwachen.
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige die
Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 117 Abs. 5 Platz greift,
mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der
Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Einziehung der Zu-
lassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde
beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Steuerstelle Mit-
leilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gebraucht wird oder
der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt.
(.2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht die
Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und das
Rennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, den Dienst-
stempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung über die Aus-
führung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht.
() Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Bestim-
mungen im § 115 entsprechende Anwendung.
8 124.
() Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Er- 8. Lösung
imetung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für diese einer be-
Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person verpflichtet, sonderen 1
ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine Erlaub= durch den
mskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg, wenn ihm das Kraft= Mieter us#
lahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe des Kratt-
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. fahrzeuge.
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