Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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b) bei Postsendungen aus europäischen Ländern für das Porto und die sonstigen in 
Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten ......... "0,10-!6 
s. für jedes Poststück. 
(5) Beim Ubergange von Tabak in die Hände des Verarbeiters ist auf Antrag die Mindest- 
fracht für die Beförderung im Inland nicht als ein Teil des Kaufppreises (Abs. 1) anzusehen, 
sondern vom Zollzuschlage freizulassen. Die Mindestinlandsfracht wird vom Zollreingewichte 
nach den Beförderungskosten für Sammelladungen auf dem billigsten Wege vom Grenzeingangs- 
zum inländischen Lagerort unter Abrundung auf fünf Pfennig nach unten berechnet. Die für 
jeden Lagerort anzuwendenden Frachtsätze bestimmt die Direktivbehörde. 
(e6) Ist die Inlandsfracht in dem Rechnungspreis enthalten, so wird von diesem der Betrag 
der Mindestfracht vor der Wertzollberechnung zollamtlich abgesetzt. Wird dem Verarbeiter an 
Inlandsfracht ein höherer Betrag in Rechnung gestellt als der amtlich berechnete Betrag der 
Mindestfracht, so ist der Unterschied zwischen beiden Beträgen zum Zollzuschlage heranzuziehen. 
C) Ist hiernach, wie es bei der Einlagerung des Tabaks durch Händler in der Regel der 
Fall sein wird, die Kenntnis des Grenzeingangsamts für die spätere Zollberechnung notwendig, 
so ist dieses in den Lagerbüchern und bei der Weiterversendung des Tabaks unter Zollaufsicht 
auch im Abfertigungspapiere zu vermerken. 
84. 
(1) Wird Tabak von Verarbeitern oder von selbstverarbeitenden Händlern (§ 5) oder von Feststellung 
Kleinmengenverkäufern (8 6) in ein Verschlußlager gebracht, so wird schon bei der Einlagerung und Falligkeit 
der auf den Doppelzentner entfallende Gesamtpreis festgestellt und unter Weglassung'von Pfennig= des Zoll- 
bruchteilen im Lagerbuche vermerkt. Der festgestellte Gesamtpreis wird bei der Auslagerung — zuschlags. 
im Falle des § 6 nach Erhöhung um 5 v. H. — der Verzollung des Tabaks zugrunde gelegt, sofern nicht 
auf Grund des § 7 Absf. 3 oder der §§5 18, 19 eine anderweite Festsetzung in Frage kommt. 
(2) In allen anderen Fällen wird der Zollzuschag bei der Festsetzung des zu zahlenden 
Gewichtszolls festgestellt. 
(3) Die Vorschrift der Anleitung für die Zollabfertigung über die Abrundung des durch 
Taraabzug ermittelten Reingewichts ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß, wenn verschiedene 
Gesamtpreise in Frage kommen, jede Gewichtsmenge, für die der Wertzoll besonders berechnet 
werden muß, für sich auf 50 g nach unten abgerundet wird, und zwar nicht nur für den Wert- 
zoll, sondern auch für den Gewichtszoll. 
(4) In den Begleitscheinen II über Tabak und über Zigarren wird neben dem zu erhebenden 
Zollbetrage nur der zuschlagpflichtige Gesamtpreis (§ 2 Abs. 2) angegeben. 
(5) Bei der Feststellung des Zollzuschlags für Tabak haben die Abfertigungsbeamten auf der 
beglaubigten Rechnung, dem Rechnungsauszug oder der Rechnungsabschrift (§ 12) die Zollstelle, 
die Nummer des Zollpapiers und den Tag der Abfertigung zu vermerken und, wenn nicht sämt- 
liche zur Rechnung usw. gehörige Packstücke auf einmal abgefertigt werden, auch die Nummern 
der abgefertigten Packstücke. 
·.(06) Die Feststellung des Zollzuschlags kann unterbleiben, wenn der Einlagerer als Hersteller 
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen angemeldet ist und bei der Niederlegung die Erklärung 
abgibt, daß der Tabak nach der Verzollung nur zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeug- 
nisse verwendet werden soll. 
(7) Der Zollzuschlag wird fällig, sobald der Tabak oder die Zigarren in den freien Verkehr 
treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Stun- 
dung des Gewichtszolls. 
86. 
(1) Händler, die mit unverzolltem Tabak handeln und zugleich zollzuschlagpflichtigen Tabak Entrichtung 
verarbeiten, (selbstverarbeitende Händler), haben den Zollzuschlag für den zur Verarbeitung hrrtret 
im eigenen Betriebe bestimmten Tabak nach dem von ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamt= 3 50# 
preis zu entrichten. verzollungen 
(2) Der Weiterverkauf verzollten Tabaks ist diesen Personen nicht erlaubt. Jedoch kann 1. durch selbst- 
ihnen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf (8 6), die Direktivbehörde in besonderen Fällen, verrbte de
	        
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