Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

2. durch 
Kleinmengen- 
verkäufer. 
3. Verfahren 
beim Bezug 
und Weiter- 
verkaufe durch 
Vorrats- 
verzoller. 
— P— 
z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, den Verkauf des ganzen Vorrats an verzolltem 
Tabak gestatten. 
(3) Händler, die Tabak lediglich zur Erprobung seiner Verarbeitungsfähigkeit und Güte ver- 
arbeiten, gelten deshalb nicht als selbstverarbeitende Händler. 
86. 
(1) Das Hauptamt kann Händlern, gleichviel, ob sie selbst zollzuschlagpflichtigen Tabak ver- 
arbeiten oder nicht, gestatten, daß sie in kleinen Mengen auch verzollten Tabak an Ver- 
arbeiter, an Kleinhändler oder unmittelbar an Verbraucher abgeben und zu diesem Zwecke Tabak 
verzollen, bevor er verkauft ist. Die Genehmigung ist schriftlich unter Hinweis auf die maß- 
gebenden Bestimmungen zu erteilen. Als Kleinmengenverkauf gilt der Verkauf von nicht mehr 
als 30 kg einer Sorte — bei Abgabe mehrerer Sorten der Verkauf von insgesamt höchstens 
150 kg# — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. 
K#) Händler, denen die Erlaubnis zur Abgabe von verzolltem Tabak in kleinen Mengen 
erteilt worden ist, haben den Zollzuschlag für den zu diesem Zwecke oder zur Verarbeitung im 
eigenen Betriebe (§ 5) bestimmten Tabak nach dem um 5 v. H. erhöhten Gesamtpreis zu ent- 
richten. Daß der Tabak zur Abgabe in kleinen Mengen oder zur Verarbeitung im eigenen Be- 
triebe bestimmt ist, muß im Verzollungsantrag angegeben werden. 
(3) Uber den Zugang und die Verkäufe von verzolltem Tabak ist ein besonderes Buch nach 
der Vorschrift in § 5 Abs. 3 des Gesetzes zu führen; darin sind die Zahl und Bezeichnung der 
bezogenen Packstücke, das Gewicht und die Benennung des bezogenen und des verkauften Tabaks, 
der Verkaufspreis, der Name und Wohnort des Käufers sowie bei Einzelmengen von mehr als 
4 kg auch die Eigenschaft des Käufers (Verarbeiter, Kleinhändler, Verbraucher) anzuschreiben. 
Das Hauptamt kann widerruflich gestatten, daß Einzelmengen von nicht mehr als 1 kg tageweise 
in einer Summe ohne Bezeichnung der Käufer angeschrieben werden. 
(4) Das Hauptamt kann ferner für Ausnahmefälle zulassen, daß auf Vorrat zur Abgabe in 
kleinen Mengen verzollter Tabak auch in größeren als den in Abs. 1 vorgesehenen Mengen an 
Verarbeiter verkauft wird, wenn ein begründeter Antrag binnen Jahresfrist nach der Vorrats- 
verzollung gestellt und die Nämlichkeit des Tabaks zweifelsfrei nachgewiesen wird. Ubersteigt 
der Weiterverkaufspreis den nach Abs. 2 der Vorratsverzollung zugrunde gelegten Gesamtpreis, 
so ist der Unterschied an Zollzuschlag vom Verkäufer nachzuzahlen. Eine Zollerstattung erfolgt 
dagegen nicht, wenn der Weiterverkaufspreis geringer ist. Unter denselben Bedingungen kann 
die Direktivbehörde in besonderen Fällen, z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, auch 
genehmigen, daß der gesamte zur Abgabe in kleinen Mengen verzollte Tabak nachträglich an 
andere Vorratsverzoller oder an Verarbeiter verkauft wird. 
87. 
) Die Vorratsverzoller (§8 5 und 6) unterliegen hinsichtlich des Bezugs ausländischen 
Tabaks denselben Verpflichtungen wie die Verarbeiter. Sie haben also über allen bezogenen 
ausländischen Tabak, ohne Rücksicht darauf, ob dieser zur Verarbeitung im eigenen Betriebe, zur 
Verzollung für die Abgabe in kleinen Mengen oder zum eigentlichen Rohtabakhandel (zum Handel 
mit unverzolltem Tabak) bestimmt ist, Wertanmeldungen (§ 8) abzugeben und diese mit den — 
im Falle des § 13 konsularisch beglaubigten — Rechnungen der Verkäufer, von denen sie den 
Tabak bezogen haben sowie im Falle des § 12 Abs. 2 mit den Schätzungen zu belegen. Hin- 
sichtlich des Weiterverkaufs unverzollten Tabaks und der Buchführung über den Zu= und 
Abgang ausländischen Tabaks unterliegen sie den Vorschriften für Händler. 
(2) Verzollungen von ausländischem Tabak für eigene Rechnung (zur Verarbeitung im eigenen 
Betrieb oder zur Abgabe in kleinen Mengen) dürfen die Vorratsverzoller nur bei der Zollstelle 
bewirken, in deren Bezirk ihr Betrieb oder ihr Geschäft liegt. Das Hauptamt des Betriebs= oder 
Geschäftssitzes kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Abweichungen von dieser 
Bestimmung zulassen. 
 
	        
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