2. durch
Kleinmengen-
verkäufer.
3. Verfahren
beim Bezug
und Weiter-
verkaufe durch
Vorrats-
verzoller.
— P—
z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, den Verkauf des ganzen Vorrats an verzolltem
Tabak gestatten.
(3) Händler, die Tabak lediglich zur Erprobung seiner Verarbeitungsfähigkeit und Güte ver-
arbeiten, gelten deshalb nicht als selbstverarbeitende Händler.
86.
(1) Das Hauptamt kann Händlern, gleichviel, ob sie selbst zollzuschlagpflichtigen Tabak ver-
arbeiten oder nicht, gestatten, daß sie in kleinen Mengen auch verzollten Tabak an Ver-
arbeiter, an Kleinhändler oder unmittelbar an Verbraucher abgeben und zu diesem Zwecke Tabak
verzollen, bevor er verkauft ist. Die Genehmigung ist schriftlich unter Hinweis auf die maß-
gebenden Bestimmungen zu erteilen. Als Kleinmengenverkauf gilt der Verkauf von nicht mehr
als 30 kg einer Sorte — bei Abgabe mehrerer Sorten der Verkauf von insgesamt höchstens
150 kg# — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche.
K#) Händler, denen die Erlaubnis zur Abgabe von verzolltem Tabak in kleinen Mengen
erteilt worden ist, haben den Zollzuschlag für den zu diesem Zwecke oder zur Verarbeitung im
eigenen Betriebe (§ 5) bestimmten Tabak nach dem um 5 v. H. erhöhten Gesamtpreis zu ent-
richten. Daß der Tabak zur Abgabe in kleinen Mengen oder zur Verarbeitung im eigenen Be-
triebe bestimmt ist, muß im Verzollungsantrag angegeben werden.
(3) Uber den Zugang und die Verkäufe von verzolltem Tabak ist ein besonderes Buch nach
der Vorschrift in § 5 Abs. 3 des Gesetzes zu führen; darin sind die Zahl und Bezeichnung der
bezogenen Packstücke, das Gewicht und die Benennung des bezogenen und des verkauften Tabaks,
der Verkaufspreis, der Name und Wohnort des Käufers sowie bei Einzelmengen von mehr als
4 kg auch die Eigenschaft des Käufers (Verarbeiter, Kleinhändler, Verbraucher) anzuschreiben.
Das Hauptamt kann widerruflich gestatten, daß Einzelmengen von nicht mehr als 1 kg tageweise
in einer Summe ohne Bezeichnung der Käufer angeschrieben werden.
(4) Das Hauptamt kann ferner für Ausnahmefälle zulassen, daß auf Vorrat zur Abgabe in
kleinen Mengen verzollter Tabak auch in größeren als den in Abs. 1 vorgesehenen Mengen an
Verarbeiter verkauft wird, wenn ein begründeter Antrag binnen Jahresfrist nach der Vorrats-
verzollung gestellt und die Nämlichkeit des Tabaks zweifelsfrei nachgewiesen wird. Ubersteigt
der Weiterverkaufspreis den nach Abs. 2 der Vorratsverzollung zugrunde gelegten Gesamtpreis,
so ist der Unterschied an Zollzuschlag vom Verkäufer nachzuzahlen. Eine Zollerstattung erfolgt
dagegen nicht, wenn der Weiterverkaufspreis geringer ist. Unter denselben Bedingungen kann
die Direktivbehörde in besonderen Fällen, z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, auch
genehmigen, daß der gesamte zur Abgabe in kleinen Mengen verzollte Tabak nachträglich an
andere Vorratsverzoller oder an Verarbeiter verkauft wird.
87.
) Die Vorratsverzoller (§8 5 und 6) unterliegen hinsichtlich des Bezugs ausländischen
Tabaks denselben Verpflichtungen wie die Verarbeiter. Sie haben also über allen bezogenen
ausländischen Tabak, ohne Rücksicht darauf, ob dieser zur Verarbeitung im eigenen Betriebe, zur
Verzollung für die Abgabe in kleinen Mengen oder zum eigentlichen Rohtabakhandel (zum Handel
mit unverzolltem Tabak) bestimmt ist, Wertanmeldungen (§ 8) abzugeben und diese mit den —
im Falle des § 13 konsularisch beglaubigten — Rechnungen der Verkäufer, von denen sie den
Tabak bezogen haben sowie im Falle des § 12 Abs. 2 mit den Schätzungen zu belegen. Hin-
sichtlich des Weiterverkaufs unverzollten Tabaks und der Buchführung über den Zu= und
Abgang ausländischen Tabaks unterliegen sie den Vorschriften für Händler.
(2) Verzollungen von ausländischem Tabak für eigene Rechnung (zur Verarbeitung im eigenen
Betrieb oder zur Abgabe in kleinen Mengen) dürfen die Vorratsverzoller nur bei der Zollstelle
bewirken, in deren Bezirk ihr Betrieb oder ihr Geschäft liegt. Das Hauptamt des Betriebs= oder
Geschäftssitzes kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Abweichungen von dieser
Bestimmung zulassen.