Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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G8) Über den von Vorratsverzollern an Verarbeiter weiter verkauften unverzollten Tabak 
haben die Verarbeiter oder die Vorratsverzoller für die Verarbeiter (§ 9 Abs. 2) neue Wert- 
anmeldungen auf der Grundlage der neuen Verkaufspreise aufzustellen und mit den in § 12 
vorgeschriebenen Anlagen bei der Abfertigung zur Verzollung oder zur Aufnahme in ein Ver- 
schlußlager vorzulegen. r 
8. 
Der Wert ist bei Tabak, der vom Verarbeiter oder vom Vorratsverzoller in ein Ver— 
schlußlager gebracht wird, in der Anmeldung zum Lager anzumelden, in allen anderen Fällen 
sowie bei Zigarren in der Anmeldung zur Verzollung (Eingangsanmeldung, Auszug aus einem 
Begleitschein I, Abmeldung vom Lager) oder in einer diesen Papieren anzustempelnden Anlage. 
§9. 
) Zur Anmeldung des Wertes des Tabaks ist der inländische Verarbeiter, zur Anmeldung 
des Wertes der ausländischen Zigarren der Einbringer (inländische Warenempfänger) verpflichtet. 
(2) Die Anmeldepflicht des Verarbeiters kann der inländische Verkäufer übernehmen mit 
Ausnahme der Fälle, wo der Verarbeiter den Tabak auf ein Verschlußlager bringt. 
8 10. 
(1) Wer Tabak verzollen oder auf Begleitschein II abfertigen lassen will, hat im Abfertigungs- 
antrag — bei Begleitscheinen II in doppelter Ausfertigung — verbindlich zu erklären, daß der 
Warenempfänger entweder 
a) als Tabakverarbeiter (§ 21) oder diesem gleichgestellter Kleinhändler (§ 22) oder 
b) als selbstverarbeitender Händler (§§ 5 und 7) oder 
Jc) als Kleinmengenverkäufer (§8 6 und 7) 
angemeldet ist. Wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, brauchen die Zollstellen die 
Richtigkeit der verbindlichen Erklärungen nur probeweise nachzuprüfen. 
(e) Ist der Anmelder zu einer verbindlichen Erklärung außerstande, so hat er dies im Ab- 
fertigungsantrag anzugeben und die ihm vom Warenempfänger zugegangenen Schriftstücke dem 
Zollamt vorzulegen. Der Amtsvorstand entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen dem Ab- 
fertigungsantrage stattzugeben ist. 
811. 
(1) Der Wert ist schriftlich anzumelden. Die Wertanmeldung muß neben der Angabe von 
Ort und Tag der Ausstellung und der Unterschrift des Anmelders enthalten: 
a) den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den Tag des Kaufes; 
b) das Ursprungsland der Ware und die übliche Bezeichnung der Tabakarten, die 
Haupt= und Sonderbezeichnung der Zigarrensorten; 
c) für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der Packstücke und ihre Bezeichnung, 
das Rohgewicht, das in der Rechnung angegebene oder durch Abzug der handels- 
üblichen Tara aus dem Rohgewichte berechnete Handelsreingewicht — bei Zigarren 
die Stückzahl —, den in der Rechnung angegebenen oder aus dem Handelsrein- 
gewicht und dem Rechnungsbetrage zu berechnenden Preis für die Handelsgewichts- 
einheit, den aus dem Preise für die Handelsgewichtseinheit zu ermittelnden Preis 
für den Doppelzentner — bei Zigarren den Rreis für 1000 Stück; 
4) die nach § 3 dem Preise etwa hinzutretenden Kosten, Vergütungen und Zielzu- 
schläge, letztere unter Angabe der Zahlungsfrist. 
(2) Enthält die Rechnung vorstehende Angaben und verbleibt sie in Urschrift oder Abschrift 
bei dem Abfertigungspapiere, so darf sie als Wertanmeldung zugelassen werden. 
(3) Beim Eingang von nicht zum Handel bestimmten Zigarren im Postverkehre brauchen 
in der Wertanmeldung nur die Gesamtstückzahl, der Rechnungspreis und die etwa nach § 3 hin- 
zutretenden Kosten, Vergütungen und Zielzuschläge angegeben zu werden, wenn die Rechnung 
vorgelegt wird und keine Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Erklärt der Empfänger, keine 
Rechnung über die Sendung zu besitzen, so kann bei Postnachnahmesendungen der Nachnahme- 
Wert- 
anmeldung. 
1. Zeitpunkt. 
2. Zur Wert- 
anmeldung 
verpflichtete 
Personen. 
3. Erklärung 
über die 
Verzollungs- 
berechtigung 
des Empfän- 
gers. 
4. Inhalt.
	        
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