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(6) Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Mustern nachgewiesen ist, wird die
Vergünstigung des Abs. 1 entzogen. Sie werden aus den Merkbüchern (Abs. 6) gestrichen. Die
fälschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster wird als Zollhinterziehung bestraft. Ver—
zollte Ansichtsmuster, die als solche verwendet worden sind, dürfen unbeschränkt abgesetzt werden.
(9) Für Tabak, der nicht als Ansichtsmuster, sondern als Verarbeitungsmuster bezogen
wird, finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 keine Anwendung. Der Zuschlag wird nach den
allgemeinen Vorschriften erhoben. Jedoch kann eine Vereinfachung der Anmeldung gemäß Abft. 4,
letzter Satz, auch für Verarbeitungsmuster zugelassen werden. Der Anmeldung über Verarbeitungs-
muster sind die konsularisch beglaubigten Musternoten beizufügen.
8 16.
(1) Bezieht der Verarbeiter eine auf einmal gekaufte Post Tabak, die nicht aus ver= 2. Gesamtan-
schiedenen zu einem Durchschnittspreise gekauften Klassen besteht, in Teilsendungen, so kann er meldung beim
bei der Abfertigung der ersten Teilsendung, um bei späteren Teilsendungen eine nochmalige Wert= Bezug in Teil-
feststellung entbehrlich zu machen, eine besondere Wertanmeldung über den sämtlichen gekauften fendungen,
Tabak derselben Art (Gesamtanmeldung) vorlegen und beantragen, darin die abgefertigte Tabak--) Wis“-
menge und ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken. Die Wertanmeldung über die Teil= Tabak.
sendung nebst den nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Anlagen ist gleichzeitig vorzulegen. Der
Gesamtanmeldung ist eine Abschrift der Gesamtrechnung beizufügen.
(2) Wenn gegen den Antrag keine Bedenken bestehen, bescheinigt die Zollstelle die Uberein-
stimmung der Abschrift mit der Urschrift der Gesamtrechnung, stempelt die Abschrift an die Ge-
samtmeldung an, vermerkt in dieser die abgefertigte Menge und den festgestellten Gesamt-
preis für den Doppelzentner und gibt sie mit der Urschrift der Gesamtrechnung dem An-
melder zurück.
(3) Bei der Abfertigung späterer Teilsendungen wird der in der Gesamtanmeldung ver-
merkte Gesamtpreis für den Doppelzentner der Wertfeststellung zugrunde gelegt, wenn die Ge-
samtanmeldung vorliegt und gegen die Nämlichkeit des zur Abfertigung gestellten und des in
der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Hierbei bedarf es keiner
besonderen, die sämtlichen Erfordernisse des § 11 Abs. 1 enthaltenden Wertanmeldung; es ge-
nügt vielmehr, wenn in der Anmeldung zur Verzollung oder zum Lager der Gesamtpreis für den
Doppelzentner unter Berufung auf die Gesamtanmeldung angegeben wird. Sämtliche später ab-
sersaen. Teilsendungen sind von den betreffenden Zollstellen ebenfalls in der Gesamtanmeldung
abzuschreiben.
E 17.
(1) Bezieht der Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, aus verschiedenen b) bei Durch-
Klassen bestehende Post Tabak in Teilsendungen, so muß er der Zollstelle bei der Abfertigung schnittskäufen.
der ersten Teilsendung eine Gesamtanmeldung (§ 16 Abs. 1) vorlegen, in der der Tabak nach
Klassen geordnet aufgeführt ist. Gleichzeitig ist die Wertanmeldung über die erste Teilsendung
nebst der Gesamtrechnung über den Durchschnittskauf und der Schätzung des Wertes der
einzelnen Klassen (§ 12) abzugeben. Der Gesamtanmeldung ist eine Abschrift der Gesamtrechnung
und der Schätzung beizufügen.
(2) Die Zollstelle trägt die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch ein, vermerkt darin auch
den Ausstellungstag der Gesamtrechnung sowie die Nummer der Zollpapiere über die zur Abferti-
gung gestellte Teilsendung und gibt die Gesamtanmeldung mit den angestempelten Abschriften
der Gesamtrechnung und der Schätzung dem Anmelder zurück. Die Urschriften der Gesamt-
rechnung und der Schätzung nimmt die Zollstelle als Beilagen zum Vormerkbuche. Auf Antrag
kann dem Verarbeiter die Urschrift der Gesamtrechnung gegen Einreichung einer weiteren, von
der Zollstelle zu beglaubigenden Abschrift zurückgegeben werden. Der Verarbeiter hat die Ge-
samtanmeldung mit ihren Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung einer Teilsendung zum Aus-
weis über die Menge und den Preis der vorher abgefertigten Teile vorzulegen.
(3) War bei der Abfertigung der ersten Teilsendung wenigstens ein volles Packstück (Ballen,
Serone, Faß usw.) von jeder in der Gesamtanmeldung und der Schätzung aufgeführten Tabak-
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