Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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kunft zu geben. Stückzinsen gehören weder zu den Nebenkosten noch zu dem Erwerbs= beziehungs- 
weise Verkaufspreis. 
& 23. Bei Bank-= und Sparkasseneinlagen ist der Zinsfuß, bei Sparkasseneinlagen auch der 
Tag der Fälligkeit der Zinsen, bei Grundvermögen der Tag der Fälligkeit und die Höhe etwaiger 
Miete oder Pacht anzugeben. 
5+ 24. Bei hypothekarischen Ausleihungen muß die Vermögensnachweisung auch die zur Be- 
urteilung der Mündelsicherheit erforderlichen Angaben enthalten. Nach den §§ 294, 295 etwa vor- 
handene Sondervermögen sowie die nach § 477 Abs. 2 in Verwahrung der Kasse befindlichen Zuschüsse 
sind besonders nachzuweisen. 
§ 25. Nach Abschluß des Einnahme= und Ausgabebuchs ist unter Benutzung der Vermögens- 
nachweisung (Muster 2) durch Gegenüberstellung des Bestandes am Beginn und am Schlusse des 
Geschäftsjahrs die Zu= oder Abnahme des Vermögens festzustellen. 
§5 26. Die Höhe der Rücklage ist nachzuweisen. 
F. Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände. 
§ 27. Das Verzeichnis muß enthalten: Gegenstand, Anschaffungstag, Anschaffungswert, Ab- 
schreibung, Abgang und Grund des Abganges sowie Wert am Jahresschlusse. 
II. 
8 28. Kassen, die einem Verband oder einer Vereinigung (88 406 ff.) angehören, haben für 
die Darstellung des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verband oder der Vereinigung ein besonderes 
Kassenbuch zu führen und den allgemeinen Bestimmungen entsprechend einzurichten. 
Die Eintragungen sind mit ihrem Endbetrag am Jahresschluß auf die zutreffenden Kapitel 
und Titel des Einnahme- und Ausgabebuchs zu übertragen. 
III. 
§ 29. Sämtliche Kassenbücher sind mit den zugehörigen Belegen mindestens zehn Jahre auf- 
zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schlusse desjenigen Geschäftsjahrs, auf welches 
sich die letzte Eintragung in dem Kassenbuche bezieht. 
§ 30. Rechnungsabschluß und Nachweisungen (§ 367) sind dem Versicherungsamt in zwei 
Stücken bis zum 1. März einzureichen; ein Stück davon ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte spätestens 
bis zum 1. Juli jedes Jahres zu übersenden; die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die 
statistische Landesstelle die Ubersendung zu vermitteln hat sowie daß ein drittes Stück für das Ober- 
versicherungsamt einzureichen ist. Das Versicherungsamt hat seiner Sendung eine Bescheinigung über 
die erfolgte Prüfung sowie über die Vollzähligkeit der Rechnungsabschlüsse und Nachweisungen für 
seinen Bezirk beizufügen. 
§ 31. Bei Zweifeln über die Art der Aufstellung des Rechnungsabschlusses und der Nach- 
weisungen erteilt das Kaiserliche Statistische Amt im Einvernehmen mit der an der Statistik beteiligten 
statistischen Landesstelle Auskunft. Das Kaiserliche Statistische Amt wird eine Zusammenstellung der 
sich hiernach ergebenden Regeln herausgeben. 
Berlin, den 9. Oktober 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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