Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Ausführungsbestimmungen 
zum 
Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913. 
E 1. 
Beran- (1) Die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden (Veranlagungs behörden) 
velagugr und die ihnen übergeordneten Behörden (Oberbehörden) werden von den Landesregierungen be- 
Oberbehörden. stimmt und öffentlich bekanntgemacht. Ein Verzeichnis der Veranlagungsbehörden und Ober- 
behörden ist unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
(e) Die Landesregierung kann die Erhebung des Wehrbeitrags anderen Stellen als den 
Veranlagungsbehörden übertragen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit andere Behörden als 
Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden beim Veranlagungsgeschäfte mitzuwirken haben. In diesem 
Falle aürn die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen 
zu treffen. 
(6) Befugnisse, die in den nachstehenden Vorschriften den Veranlagungsbehörden übertragen 
sind, können von der obersten Landesfinanzbehörde im Einverständnis mit dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) den Oberbehörden übertragen werden. 3 
82. 
Zuständigkeit. (1) Für des Vuständigkeig der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung des Wehr 
beitrags sind maßgebend die Wohnsitz= oder Aufenthaltsverhältnisse des Beitragspflichti 4 
31. Dezember 1913. v gspflichtigen am 
(2) Hat der Beitragspflichtige erst nach dem 31. Dezember 1913, aber noch in 
in § 13 bezeichneten Frist im Reiche seinen Wohnsitz begründet oder seinen geroimoch Henshalb ver 
genommen, so ist der Bundesstaat zuständig, in dem er seinen Wohnsitz begründet oder sei a 
Aufenthalt genommen hat. einen 
(3) Hat der Beitragspflichtige weder am 31. Dezember 1913 noch innerhalb der in 
bezeichneten Frist in einem Bundesstaat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenth 16 13 
ist der Bundesstaat zuständig, in welchem er seinen letzten inländischen Wohnsitz oder Aufe ". so 
gehabt hat. Hat der Beitragspflichtige auch früher keinen inländischen Wohnsitz oder Rusen halt 
gehabt, so ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiete sich das beitragspflichtige Be enthalt 
befindet, und, wenn das Vermögen sich in mehreren Bundesstaaten befindet, der Bundesstan sen 
dessen Gebiete sich der größere Teil des Vermögens befindet. aat, in 
83. 
Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Bundesstaaten gelten auch en 
die Zuständigkeit der bundesstaatlichen Veranlagungsbehörden. Die oberste Gchrentsprech end für 
des für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Bundesstaats kann jedoch die Ab 3 behörde 
der Zuständigkeit seiner Veranlagungsbehörden anderweit regeln. Zrenzung
	        
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