Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

364  Entscheidungen  in  Vorfluths-,  Ent=  und  Bewässerungssachen.

§  3.  Brücken  über  Privatflüsse  müssen,  sofern  sie  blos  oder  do
hauptsächlich  zum  Uebergange  der  Reisenden  bestimmt  sind,  von  Denen,  welydd
die  Besserung  des  Weges  obliegt,  unterhalten  werden.  (§  54  a.  a.  O.  und  1n
d.  Ges.  vom  28.  Februar  1843.)

13.  Kapitel.
Entscheidungen  in  Vorfluths-,  Ent=  und  Bewässerungssachen.

Dem  Kreisausschuß  steht  zu:
1)  Die  resolutorische,  bzw.  interimistische  Entscheidung  in  Angelegenheiten,  betreffend

a)  die  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  auf  Grund
der  §§  1—7  des  Vorfluthgesetzes  vom  15.  November  1811  (Ges.-S
S.  352)  und  der  §§  4—11  des  Vorfluthgesetzes  für  Neuvorpommen
und  Rügen  vom  9.  Februar  1867  (Ges.-S.,  S.  220);  "
b)  die  Beschaffung  der  Vorfluth  auf  Grund  der  88  11  ff.  d.  Ges.  vom
15.  November  1811,
und
c)  die  Räumung  und  Unterhaltung  von  Gräben,  Wasserabzügen  und
Privatflüssen  auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  15.  November
1811,  des  §  7  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse
vom  28.  Februar  1843  (Ges.-S.,  S.  41)  und  der  §§  1  u.  2  des
Gesetzes  vom  9.  Februar  1867,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  in  Bezug  auf  diese  Angelegenheiten  der  Provinzialbehörde,
  bzw.  Bezirksregierung  beigelegten  Befugnisse  auf  den  Kreisausschuß,
die  der  Ressortministerien  auf  das  Verwaltungsgericht  übergehen.

Soweit  gegen  diese  Entscheidung  als  interimistische  der  Rechtsweg  offen
steht,  findet  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  nicht  statt.

2)  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerden  gegen  die  von  den  Polizeibehörden
(Amtsvorstehern  und  städtischen  Polizeiverwaltungen)  in  Vorfluths=  und
anderen  wasserpolizeilichen  Angelegenheiten  erlassenen  Verfügungen  (8  9  d.
Ges.  vom  15.  November  1811,  88  3—6  d.  Ges.  vom  28.  Februar  1843,
§  13  d.  Ges.  vom  9.  Februar  1867  u.  s.  w.).

3)  Die  Abfassung  des  Präklusionsbescheides  bei  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen
  in  Gemäßheit  der  §§  19—22  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843,
des  Gesetzes  vom  23.  Januar  1846  (Ges.-S.,  S.  26)  und  des  Art.  3
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853  (Ges.-S.,  S.  182).

4)  Der  Erlaß  des  Reglements  über  die  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen
  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  für  Neuvorpommern  vom  9.  Februar
  1867.

Sind  in  den  Fällen  zu  1,  3  u.  4  mehrere  Kreise  betheiligt,  so  bezeichnet
  das  Verwaltungsgericht  denjenigen  Kreisausschuß,  welcher  die  Sache
zu  erledigen  hat.

5)  Die  in  den  88  30—32  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  vorgesehenen
Funktionen  der  Kreis-Vermittelungskommissson  bei  Bewässerungsanlagen.
(§  135,  Nr.  3  d.  Kreisordn.)