364 Entscheidungen in Vorfluths-, Ent= und Bewässerungssachen.
§ 3. Brücken über Privatflüsse müssen, sofern sie blos oder do
hauptsächlich zum Uebergange der Reisenden bestimmt sind, von Denen, welydd
die Besserung des Weges obliegt, unterhalten werden. (§ 54 a. a. O. und 1n
d. Ges. vom 28. Februar 1843.)
13. Kapitel.
Entscheidungen in Vorfluths-, Ent= und Bewässerungssachen.
Dem Kreisausschuß steht zu:
1) Die resolutorische, bzw. interimistische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend
a) die Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken auf Grund
der §§ 1—7 des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811 (Ges.-S
S. 352) und der §§ 4—11 des Vorfluthgesetzes für Neuvorpommen
und Rügen vom 9. Februar 1867 (Ges.-S., S. 220); "
b) die Beschaffung der Vorfluth auf Grund der 88 11 ff. d. Ges. vom
15. November 1811,
und
c) die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasserabzügen und
Privatflüssen auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 15. November
1811, des § 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse
vom 28. Februar 1843 (Ges.-S., S. 41) und der §§ 1 u. 2 des
Gesetzes vom 9. Februar 1867,
mit der Maßgabe, daß die in Bezug auf diese Angelegenheiten der Provinzialbehörde,
bzw. Bezirksregierung beigelegten Befugnisse auf den Kreisausschuß,
die der Ressortministerien auf das Verwaltungsgericht übergehen.
Soweit gegen diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg offen
steht, findet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt.
2) Die Entscheidung über die Beschwerden gegen die von den Polizeibehörden
(Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorfluths= und
anderen wasserpolizeilichen Angelegenheiten erlassenen Verfügungen (8 9 d.
Ges. vom 15. November 1811, 88 3—6 d. Ges. vom 28. Februar 1843,
§ 13 d. Ges. vom 9. Februar 1867 u. s. w.).
3) Die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen
in Gemäßheit der §§ 19—22 des Gesetzes vom 28. Februar 1843,
des Gesetzes vom 23. Januar 1846 (Ges.-S., S. 26) und des Art. 3
des Gesetzes vom 11. Mai 1853 (Ges.-S., S. 182).
4) Der Erlaß des Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen
auf Grund des § 3 des Gesetzes für Neuvorpommern vom 9. Februar
1867.
Sind in den Fällen zu 1, 3 u. 4 mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet
das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache
zu erledigen hat.
5) Die in den 88 30—32 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 vorgesehenen
Funktionen der Kreis-Vermittelungskommissson bei Bewässerungsanlagen.
(§ 135, Nr. 3 d. Kreisordn.)