Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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El15. 
Vorlagen, betreffend den Voranschlag, den Rechnungsabschluß und die Bilanzen (§8 108, 
105, 106 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), sind nach ihrer allgemeinen Besprechung und vor 
der Einzelerörterung stets an den Haushalts= und Rechnungsausschuß zu verweisen. 
Alle anderen Vorlagen, die eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats erfordern, ins- 
besondere soweit sie die 5§ 104, 120, 121, 124 des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffen, 
müssen in einem Ausschuß beraten werden, wenn mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrats 
es verlangen. 
8 16. 
Eingaben hat der Vorsitzende, ohne vorangehende Beratung im Verwaltungsrate, sofort dem 
Geschäftsordnungsausschusse zu überweisen. 
Betreffen die Eingaben einen Gegenstand, der zur Tagesordnung der nächsten Sitzung gehört, 
so gibt sie der Vorsitzende bei dessen Beratung bekannt. Behandeln sie einen Gegenstand, der bereits 
einem anderen als dem Geschäftsordnungsausschuß überwiesen ist, so gehen sie an diesen Ausschuß. 
Im übrigen gelten die §§ 13, 14 mit der Maßgabe, daß Eingaben zu den in einer Sitzung 
des Siri anstehenden Beratungsgegenständen grundsätzlich mit diesen gemeinsam zu er- 
edigen sind. 
§l 17. 
Der Vorsitzende bestellt, soweit es ihm erforderlich scheint, Berichterstatter aus den Mit- 
gliedern des Verwaltungsrats. Für Ausschüsse muß stets ein Berichterstatter bestellt werden; ihn 
wählt der Ausschuß aus seiner Mitte. Bei verschiedener Stellungnahme der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten in einem Ausschuß kann jede Gruppe einen Berichterstatter bestimmen. Der Vorsitzende des 
Verwaltungsrats kann nicht Berichterstatter eines Ausschusses sein. 
8 18. 
Abgesehen von der Mitwirkung nach § 6 kann der Vorsitzende zu den Sitzungen des Ver- 
waltungsrats Mitglieder des Direktoriums und höhere Beamte der Reichsversicherungsanstalt zuziehen, 
wenn dies nach Lage des Falles angezeigt erscheint. Die Mitglieder des Direktoriums haben alsdann 
beratende Stimme. 
§ 19. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Anträge zu den zur Beratung stehenden Gegen- 
ständen mündlich oder schriftlich stellen, zurückziehen oder wiederaufnehmen. 
Selbständige Anträge von Mitgliedern des Verwaltungsrats, d. h. Anträge, die nicht aus der 
Beratung eines auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes hervorgehen, müssen dem Vorsitzenden 
schriftlich eingereicht werden und von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein. Sie sind dann 
vor dem Sitzungstage den Mitgliedern des Verwaltungsrats mitzuteilen und auch im übrigen wie 
andere Vorlagen zu behandeln mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat durch Mehrheitsbeschluß 
ihre Beratung in der betreffenden Sitzung zulassen kann, auch wenn die Fristen des § 9 nicht gewahrt 
sind. Selbständige Anträge können nur von sämtlichen Unterzeichnern gemeinsam zurückgezogen und 
dann in der nämlichen Sitzung nicht wieder aufgenommen werden. 
Die Beantwortung von Anfragen, die mit der Beratung eines auf der Tagesordnung stehenden 
Gegenstandes nicht zusammenhängen, kann abgelehnt und der Anfragende auf den Weg des Abs. 2 
verwiesen werden. In diesem Falle sind die Anfragen wie selbständige Anträge zu behandeln. 
8 20. 
In den Sitzungen ist das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen. Außer der 
Reihe erhält ein Mitglied nur zur Geschäftsordnung das Wort, in diesem Falle unverzüglich nach dem 
gerade sprechenden Redner. 
Persönliche Bemerkungen sind nur nach Schluß der Beratung über einen Gegenstand oder 
nach Annahme eines Vertagungsantrags zulässig.
	        
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