— 95 —
In die Nachweise sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzu—
setzen, auch wenn sie den Betrag von sechs Mark für den Arbeitstag übersteigen (& 732 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung). Beiträge der beschäftigten Personen zur Kranken= und zur Invaliden-
und Altersversicherung dürfen nicht abgezogen werden.
Zum Entgelt gehören neben Gehalt und Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge,
die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm
für seine Arbeit erhält. Hierbei ist der Wert der Sachbezüge, nach Ortspreisen berechnet, in die dafür
vorgesehene Spalte einzusetzen (§ 160 der Reichsversicherungsordnung).
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 5000 Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht
aufzunehmen (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung).
11. In den Nachweisen sind der Gegenstand der Bauarbeit sowie die Art des Betriebs genau
zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer
Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elektrizität usw.) erfolgt.
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten von Bauarbeiten vertreten sind,
z. B. bei einem Hausbau Maurer-, Zimmer-, Dachdeckerarbeiten usw., so sind die sämtlichen Arten
anzugeben und möglichst für jede Art die verwendeten Arbeitstage und der verdiente Entgelt getrennt
aufzuführen. Ist dies nicht angängig, so ist die Hauptart besonders hervorzuheben.
12. Der Nachweis ist der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde, in deren
Bezirke die Bauarbeit ausgeführt wurde, vorzulegen.
Für jedes einzelne Bauobjekt ist ein besonderer Nachweis einzureichen.
13. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachweis einzu-
reichen hat, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um
nicht von den aus der Nichteinreichung eines vorzulegenden Nachweises sich ergebenden Nachteilen
betro ffen zu werden. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen“ die Gründe
anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt.
14. Schließlich werden die beteiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß, wenn sie den vorgeschriebenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Behörde den Nachweis selbst aufstellt oder ihn nach ihrer
Kenntnis der Verhältnisse ergänzt. Sie kann zu diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen
bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 800 der Reichs-
versicherungsordnung).
Ferner können Unternehmer, welche ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht recht-
zeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich
können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von
ihnen eingereichten Nachweise unrichtige tatsächliche Angaben enthalten (§8 909, 908 der Reichs-
versicherungsordnung). «
15. Die Einreichung der Nachweise nach dem vorgedruckten Muster und nach Maßgabe dieser
Anleitung hat vom 1. Januar 1913 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar
1913 ausgeführten Bauarbeiten Nachweise nach diesen Vorschriften einzureichen.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Rönigreich Preußen.
Die Zollämter II Alstätte im Bezirke des Hauptzollamts Gronau und Schönlanke im Bezirke
des Hauptzollamts Rogasen sind in Zollämter I, das Zollamt ! Wirsitz im Bezirke des Hauptzollamts
Bromberg ist in ein Zollamt II umgewandelt worden.
14“