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Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen:
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als unsichere
Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem
Infanterietruppenteil') oder der nächsten Arbeiterabteilung (§ 30, 4) oder dem nächsten
in Betracht kommenden Marineteil"““) (Matrosendivision 5 23, 2a 1 und 2b, 3a 1 und
3b; Werftdivision § 23, 2à 2 und 2c sowie 3a 2) überwiesen werden.
Stehen den vorgenannten Militärpflichtigen (Abs. 1 bis 4) gesetzliche Ansprüche auf
Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von der ver-
stärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann für verlustig erklärt werden,
wenn ihre Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt ist."
N.M.G. 58 30, 40 und 33.
Die Anmerkungen’) und ) zu Abs. 4 lauten:
„“) Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die
Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren Genehmigung dürfen
bei anderen Waffen mit zwejijähriger aktiver Dienstzeit oder beim Bekleidungsamt auch
solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die für Infanterie nicht tauglich oder nur
zum Dienst ohne Waffe tauglich sind."
„“) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Landwehr-
bezirken II und lll Oamburg sowie I und II Altona den Marineteilen der Nordseestation
zu überweisen.“
5 29.
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz ver-
fügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen Militär-
pflichtiger über die in Ziffer 3 und 4b erwähnten Fristen hinaus ausnahmsweise genehmigen;
auch ist sie befugt, die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4
erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober
des zehnten Militärpflichtjahrs zurückzustellen, wenn ganz besondere Verhältnisse dies recht.
fertigen. Zurückstellungen über den 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs hinaus unter-
liegen bei allen Militärpflichtigen der Entscheidung der Ministerialinstanz."
Der bisherige Abs. 2 des §& 29, ist zu streichen.
33.
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen:
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32, 2 und 3 zweifelsfrei vor-
liegen, kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflichtjahr auf
je ein Jahr durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor dem Musterungs-
geschäfte schriftlich verfügt werden, sofern nicht vermutliche Dienstuntauglichkeit oder sonstige
Verhältnisse die Verhandlung der Zurückstellungsanträge beim Musterungsgeschäft erwünscht
erscheinen lassen. Die Zurückgestellten sind bei Mitteilung der Entscheidung von der Ge-
stellungspflicht zur Musterung ausdrücklich zu befreien. (Im übrigen siehe §5 62, 3 und
64, 5 à.
R.M. G. § 80, 4.
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, die sich dem Studium der Theologie
widmen, werden gemäß § 29, 4b und 32, 21 in allen Fällen durch die ständigen Mitglieder
der Ersatzkommission zurückgestellt."
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „untunlich" einzufügen „oder handelt es sich um Zurückstellung
vor dem Musterungsgeschäft (Ziffer 1 Abf. 2)“.
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