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103.
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort.
W 111.
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung:
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind
der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts oder Melde-
amts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier
und der Kommandeur des Landwehrbezirkes sowie deren Stellvertreter. Außerdem sind als
Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die auch
im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden."“
8 114.
In Ziffer 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Diese Befugnis darf der Bezirkskommandeur auf die ihm unterstellten Bezirksoffiziere über-
tragen.“
In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ folgenden Wortlaut:
„Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff
oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so kann die Meldung ganz unter
bleiben;"
8 115.
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen sowie an Sonn- und Feiertagen finden
Kontrollversammlungen nicht statt.“
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Befreiungen von Unteroffizieren und Mannschaften von den Kontrollversammlungen
können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs- und Bezirksoffiziere, bei den Melde-
ämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt werden. Bei Behinderung dieser Offiziere erfolgt
die Entscheidung durch den Bezirkskommandeur. Diesem bleibt auch die Entscheidung über
alle Befreiungsgesuche von Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren und oberen
Beamten vorbehalten."
* 117.
Abs. 2 der Ziffer 3 fällt fort.
12.
In Ziffer 1 Abs. c ist hinter „Interesse“ einzufügen:
„der öffentlichen Gesundheitspflege,“.
8 125.
Ziffer 2a erhält hinter dem Worte „Lotsen“ folgenden Zusatz:
„und die für die Einrichtung und Erhaltung der Kriegsbezeichnung in den Kü
unbedingt notwendigen Beamten und im Vertrags oder Lohnverhältnis stehende
Ziffer 3e ist zu streichen. Ziffer 34 wird 3c. ·
JndemvorlctztenAbsatzdei·Ziffer3istfi«1r,,§§128,129und130«zusetzen „S& 128 und 129“.
stengewässern
n Personen“.
8 127
8 –G 14
In den Ziffern 2 und 4 Abs. 3, 4 und 5 ist für „Inspektion der Verkehrstruppen“
„General-Inspektion des Militär-Verkehrswesens“. zu setzen
In Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 Abs. 1 ist für „Inspekteur der Verkehrstruppen“ zu setzen
Inspekteur des Militär-Verkehrswesens“. „General.=