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Aufbereitung sowie zur Gasbereitung für die Beleuchtung der Betriebsanlagen. Ist eine genaue
Trennung der zum Selbstverbrauche der Grube verwendeten Kohlen von den zu anderen Zwecken ge-
brauchten Kohlen nicht möglich, z. B. bei Verwendung von Kohlen in einer Zentrale, die Kraft für
die Grube und für andere Zwecke liefert, so können die Angaben schätzungsweise gemacht werden.
Der Wert der zum Betriebe der Grube selbst verbrauchten (Frage IIIAA) sowie der an Beamte
und Arbeiter zu Feuerungszwecken und für sonstige Deputate abgegebenen Braunkohlen (Frage IIIC)
ist unter Zugrundelegung der verschiedenen Marken und Sortimente und der für diese in Frage
kommenden durchschnittlichen Verkaufspreise oder, wo tatsächliche Verkäufe nicht stattgefunden
haben, der entsprechenden Marktpreise zu berechnen, wobei für die unreinen Sorten entsprechende
Wertabschläge zu machen sind.
Es ist sonach bei den Brandkohlen für Arbeiter und Beamte und bei den Deputatkohlen
(Frage IIIC) nicht der für diese erhaltene niedere Preis, oder bei unentgeltlicher Abgabe
kürt Preis, sondern der normale Verkaufspreis oder Marktpreis der Kohlen ein-
zusetzen.
Bei Feststellung des Wertes der an die eigenen Werke (Schwelereien, Brikett= und Naßpreß-
steinfabriken, Ziegeleien, Eisenwerke usw.) abgegebenen Braunkohlen ist der Verkaufspreis zugrunde zu
legen oder der Marktpreis der betreffenden Sorten zu berücksichtigen, wenn diese Sorten von Ihnen
nicht verkauft worden sind.
Gibt es für die an die eigenen Nebenbetriebe (siehe Frage IIIB) abgegebenen Braunkohlen keinen
Marktpreis, so ist der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeug-
nisse zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzengnisse ab Werk die gesamten
Fabrikationsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter für Arbeiter
und Beamte der Nebenbetriebe sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu rechnen, sondern auch
die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verbrauchten Braunkohlen und die verbrauchten
anderen Stoffe, die Aufwendungen für Verzinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude,
Maschinen und Geräte) und die sonstigen Unkosten. Die Angaben auf die Fragen IIIA und IIIB
können zusammengefaßt werden, wenn getrennte Angaben nicht gemacht werden können.
Als Wert der verkauften Kohlen ist der den einzelnen Abnehmern tatsächlich fakturierte
Preis ab Grube nach Abzug des Skonto anzugeben, nicht aber derjenige Wert, der sich aus den
veraufeen Mengen unter Zugrundelegung eines für den Bezirk ermittelten Durchschnittsverkaufs=
preises ergibt.
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen, dagegen ist die Syndikatsumlage, die
nicht lediglich zur Deckung der Verkaufsunkosten, sondern auch zur Ausgleichung der Preise bestimmt
ist, abzuziehen. In diesem Falle ist von den syndizierten Zechen der Verrechnungspreis nach Abzug
der Syndikatsumlage anzugeben.
6. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.