Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Sole vor dem Einbringen in die Siedepfannen gradiert, so ist nicht die Menge der Sole 
in gradiertem Zustand anzugeben, sondern die Menge der ungradierten Sole, wie sie 
aus dem Bohrloch kommt. Wird die Sole durch Salz angereichert, dann ist unter A die 
Sole vor der Anreicherung nach Menge und Gesamtrohsalzgehalt zu verzeichnen. 
Bei der Berechnung des Gesamtrohsalzgehalts der Sole ist neben dem Salzgehalte der Sole 
auch das spezifische Gewicht zu berücksichtigen. Da das spezifische Gewicht der Sole größer als 1 
ist, so würde sich durch Multiplikation der Kubikmeterzahl der Sole mit dem Salzgehalt ein zu 
niedriger Gesamtrohsalzgehalt ergeben. 
Unter B und C sind diejenigen Salze nach Menge und Wert anzugeben, die von anderwärts 
bezogen und in der Saline als Einwurf verwendet worden sind. Dagegen ist Abfallsalz, das in 
der Saline entstanden ist und als Einwurf gedient hat oder dienen soll, nicht anzugeben. 
a Der Wert der bezogenen und verbrauchten Salze ist frei Saline einzutragen. Als Wert ist 
einzusetzen: 
a) der Marktpreis für die aus Werken des Besitzers der Saline bezogenen Salzmengen, 
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderwärts bezogenen Salzmengen. 
Von dem fakturierten Preise ist der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. In beiden 
Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Saline einzusetzen. 
5. Zu Frage III. Es sind die im Erhebungsjahre hergestellten — nicht die in diesem Jahre 
abgesetzten — Erzeugnisse der Saline und deren Werte ohne Verpackung anzugeben. 
Der Wert ist für jede einzelne Warenart ohne Verpackung ab Saline aus den gewonnenen 
Mengen und Sorten zu berechnen unter Zugrundelegung: 
a) der tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt, 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. 
Die Kosten, die durch den Transport der Waren entstehen, sind daher nicht zu berücksichtigen. Bei 
versteuertem Salze ist die entrichtete Steuer nicht mit in Ansatz zu bringen. 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten- 
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen 
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden 
sind ooe aus den Markt= oder Verkaufspreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt 
worden sind. 
Unter „Pfannstein und sonstigem Abfallsalz“ ist auch gemahlener Pfann= und Dornstein, Fege- 
salz, Streusalz und Düngesalz aufzuführen. 
Abfallsalz, das in dem Salinenbetrieb als Einwurf wieder verwendet worden ist oder ver- 
wendet werden soll, ist nicht als erzeugt anzusehen. Siehe vorstehend Ziffer 4 Abs. 4 am Ende. 
Es ist nur die verwertbare rohe Mutterlauge anzugeben, nicht aber die Mutterlauge, die als 
wertlos abgelassen worden ist. Als verwertbare rohe Mutterlauge ist nur die in diesem Zustand 
tatsächlich abgesetzte Mutterlauge anzusehen. Wird die rohe Mutterlauge im eigenen Betrieb auf ein- 
gedickte Mutterlauge weiter verarbeitet, so wird sie nicht als rohe Mutterlauge nachgewiesen, dagegen 
ist die daraus gewonnene eingedickte Mutterlauge unter IIID anzugeben. Unter dieser Position (IIID) 
ist auch der nach Auszug des Speisesalzes in der Siedepfanne verbleibende stark mutterlaugehaltige 
Salzrest nachzuweisen. 
6. Zu Frage IV. Der Wert der zur Vergällung (Denaturierung) von Salz für Rechnung 
der Saline verwendeten Vergällungs-(Denaturierungs-mittel ist frei Saline anzugeben. Wegen Be- 
rechnung der Werte s. Ziffer 4 letzter Absatz. 
7. Zu Frage V. Es ist der gesamte Absatz des Erhebungsjahrs an Speisesalz, Viehsalz 
und Viehsalzlecksteinen sowie an Gewerbesalz, einschließlich Großgewerbesalz ohne Verpackung ab 
Saline anzugeben und nicht etwa nur der Absatz des im Erhebungsjahr erzeugten Salzes. Bezüglich 
der Wertberechnung sind die vorstehend unter Ziffer 5 angegebenen Bestimmungen zu beachten. Es 
sind sonach auch hier die Kosten, die durch den Transport des Salzes entstehen, nicht zu berücksichtigen. 
Der Wert des Salzes, das für Rechnung der Saline vergällt (denaturiert) wurde, ist ein- 
schließlich Vergällungs-(Denaturierungs-) kosten und Kontrollgebühren anzugeben. Wird Salz auf der 
Saline für Rechnung Dritter, die das Vergällungs-(Denaturierungs= mittel selbst stellen, vergällt 
(denaturiert), so sind die Kosten des Vergällungs-(Denaturierungs-) mittels nicht mit in den Preis
	        
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