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20. die zur Verwaltung der Fürstlich Waldburg-Wolfegg-Waldseeschen Standesherrschaft
(Familienfideikommiß) berufenen Beamten und Angestellten, "
21. die in der Verwaltung der Fürstlichen Standesherrschaft Waldburg-Zeil angestellten
Beamten und Bediensteten,
22. die Beamten der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Wied,
23. die Gräflich Erbach- Fürstenauischen Angestellten,
24. die Gräflich Erbach-Erbachschen Angestellten,
25. die Angestellten der Gräflich von Neippergschen Standesherrschaft, ·
26. die Beamten des Gräflich Rechteren-Limpurg-Speckfeldschen Kameralamts sowie der
Gräflichen Forstverwaltung, Z Z
27. die Beamten und Bediensteten der standesherrlich Gräflich von Schönborn-Wiesentheid-
schen Verwaltung,
28. die in der Kameralverwaltung des Grafen zu Solms-Rödelheim angestellten Beamten,
29. die zur Verwaltung des Gräflich senburg-Büdingenschen Stammguts, Meerholzischen
Anteils, angestellten Beamten.
B. Der § 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt vom 1. Januar 1913 ab für
. die Beamten der Fürstlichen Standesherrschaft Erbach-Schönberg, ·
.deninderstandeshertlichenVerwaltungdesFürstenzuHohenloheiDehrmgenan-
gestellten Direktionssekretär,
den in der Verwaltung des Fürstlich Oettingen-Wallersteinschen Sekundogenitur-Fidei-
kommisses angestellten Forstmeister,
kl den Forstverwalter des Grafen zu Stolberg. Wernigerode in Peiskersdorf.
Berlin, den 19. Februar 1913.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
8. Zoll= und Steuerwesen.
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure,
die in der Zeit vom 1. Juli 1912 bis 31. Januar 1913 gemäß Essigsäure-Ordnung §8 81 ff. von den
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.))
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efd. 3 Verwendungszweck
Kr. Vergällungsmittel Erforderliche Menge“ der vergällten Essigsaure
1 2 3 4
33 Terpentinöl ,5 ku Zur Herstellung von essigsaurem Borneol
und zum Neutralisieren von Laugen.
Val. auch Nr. 11 und 18.
Bemerkung.
Zur Herstellung von Nitroanilin, Isatin und Marineblau war die Vergällung von Cssigsäure
mit Tieröl zugelassen worden. Es hat sich jedoch ergeben, daß durch Verwendung derartig vergällter
Essigsäure die Menge und die Güte dieser Erzeugnisse erheblich beeinträchtigt wird.
1) Bagl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912, S. 585.
/) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure.