12.
13.
14.
16.
16.
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Lariftn Dienste des Brandenburgischen Pfandbriefamts für Hausgrundstücke Be-
tigten,
die in Betrieben oder im Dienste der Ostpreußischen General-Landschafts-Direktion,
der Bank der Ostpreußischen Landschaft und der Lebensversicherungsanstalt der
Ostpreußischen Landschaft Beschäftigten,
die in Betrieben oder im Dienste der Westpreußischen Landschaft (sowohl bei der
General-Landschafts-Direktion als auch bei den Provinzial-Landschafts-Direktionen
und der Neuen Westpreußischen Landschaft) und der Landschaftlichen Bank der
Provinz Westpreußen Beschäftigten,
die in Betrieben oder im Dienste der Pommerschen Landschaft (sowohl bei der
Generallandschaftsdirektion als auch bei den Landschafts-Departements--Direktionen)
und der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern Beschäftigten,
die in Betrieben oder im Dienste der Schlesischen Generallandschaftsdirektion, der
Schlesischen Fürstentumslandschaften und der Schlesischen landschaftlichen Bank
Beschäftigten,
l die in Betrieben oder im Dienste der Landschaft und der Landschaftlichen Bank
der Provinz Sachsen Beschäftigten,
.-die in Diensten der Posener Landschaft und der Posener landschaftlichen Bank Be-
schäftigten,
. die in Betrieben oder im Dienste des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen
Kredit-Instituts zu Berlin oder der Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen
Darlehns-Kasse zu Berlin Beschäftigten,
. die im Dienste der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden Beschäftigten,
. die im Dienste der Sparkasse in Rostock Beschäftigten,
. die im Dienste der Sparkasse für das Herzogtum Gotha Beschäftigten,
ldie Beamten der Sparkasse in Eisenach,
l die Angestellten der Sparkasse in Weimar,
25.
die Beamten der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg,
wenn ihnen mindestens die im 5 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, oder
sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden;
II. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den unter B 1 bis 25 bezeichneten
Verbänden oder Körperschaften Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist.
Berlin, den 8. März 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanutmuchung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 14 Nr. 1 und 2 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 14 Nr. 1 und 2
des Versicherungsgesetzes für Angestellte beschlossen:
Die 888, 10 Nr. 1, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung
vom 1. Januar 1913 ab für
1. die im Dienste der amtlichen preußischen Handelsvertretungen — der Handelskammern
und der im § 44 des Gesetzes über die Handelskammern vom
2 1. Februar 1870
ührten
19. August 1887 aufgefüh