Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche Gesamtein- # 178 R. V. D. 
kommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, so hat er dem 
Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt 3 814 Abs. 2N.G.D. 
mit der Zustellung der Mitteilung. 
VIB. Ein unständig Beschäftigter, der im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist, bleibt Mitglied § 446 N.V. O. 
auch während der Zeit, in der er vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt wird. Er wird § 447 Abf. 1, 2 
auf seine Abmeldung im Verzeichnis geläscht. wenn er glaubhaft macht, daß er Mitglied einer K V.L. 
anderen Kasse geworden ist oder die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgegeben 
hat. Er wird auch dann gelöscht, wenn die Kasse diese Tatsachen anderweit feststellt, oder wenn 
sie erfährt, daß der Versficherte gestorben oder in den Bezirk einer anderen Kasse verzogen ist. 
VII Scheidet der Versicherte aus der anderen Kasse wieder aus oder nimmt er die unständige § 448 N.V O. 
Beschäftigung wieder auf, so soll er sich sofort wieder zur Eintragung in das Verzeichnis melden. 
Ill Wird der Versicherte bei seiner Kasse nach § 12 durch einen Arbeitgeber angemeldet, 5 449 N. V O. 
so ist dies im Verzeichnis zu vermerken. Die Mitgliedschaft auf Grund dieser Anmeldung setzt 
die frühere unmittelbar fort. 
1# Nach Abmeldung durch den Arbeitgeber ist der Vermerk wieder zu löschen. 
* 11 (9). 
! Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaft= s 818 Abf. 1 
lichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen N. B.O. 
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich 
regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen Ortskrankenkasse, einer Land-, 
Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. Es kann 
in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. Dasselbe gilt für unständig Beschäftigte, die im 
Mitgliederverzeichnisse gelöscht werden. 8447 Abs. 8R. V. D. 
!|!1 Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden §813 Abs. 2 N.V.O. 
oder im Falle des § 8 letzter Absatz nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer je- 
doch in der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich 
des § 36, Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche ge- 
macht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge 
voll gezahlt werden. 
II! Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4 gelten auch hier. 
  
E. Meldungen. 
§* 12 (10). 
! Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei der §.317 N.V.O. 
Kasse verpflichtet ist, mit Ausnahme der unständig Beschäftigten, bei (dem Kassenvorstand), (der 
Geschäftsstelle der Kasse) (loder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle) binnen drei 
Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung (spätestens am letzten Werktag der Kalender- 
woche, in die der dritte Tag nach Beginn oder Ende der Beschäftigung fällt,) zu melden. Die 
Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche unterbrochen wird 
und die Beiträge fortgezahlt werden. 
Zu §& 11 Abs. 2. Die Satzung kann längere Fristen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts be- 
stimmen (5+ 313 Abs. 2 der Reichsverficherungsordnung letzter Satz). 
Zu § 12 Abs. 1. Begen der nach §& 319 der Reichsversicherungsordnung errichteten Meldestellen ver- 
gleiche die Anmerkung zu § 8 Abs. 2. Falls der Ausschuß die Errichtung besonderer Meldestellen nach § 345 
Abs. 2 Nr. b der Reichsversicherungsordnung beschlossen hat, sind auch diese hier aufzuführen. 
Es wird sich empfehlen, wenigstens für die im § 7 Abs 1 Satz 2 erwähnten Bersicherten die Meldefrist 
über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche zu erstrecken.
	        
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