§ 120, 121 N.V. O.
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Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen nach
den 88 120, 121 der Reichsversicherungsordnung gewährt werden.
B. Bemessung der baren Leistungen. (Grundlohn.)
8 194 (12B).
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
gat der nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgesetzte durchschnittliche TLagesentgelt der
assenmitglieder bis . . . (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns
werden die Kassenmitglieder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt:
1. eg 118 . . .. Mart, einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge
Stufe),
2. bis einschließlich .. Mark (lII. Stufe),
3. bis einschließlich . . .. Mark (III. Stufe),
4. bis einschließlich . . . . Mark (IV. Stufe),
5
I1 Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Stufe auf Mark,
für die II. Stufe auf Mark,
für die III. Stufe auf. Mark,
für die IV. Stufe aufff Mark,
für die (letzte) Stufe auff Mark.
Zu § 19 A. Es wird sich empfehlen, die Einteilung in Stufen da, wo die örtlichen Verhältnisse, ins-
besondere der höhere Stand der Löhne, nicht entgegenstehen, möglichst mit der der Lohnklassen auf dem Gebiete
der Invalidenversicherung (5 1245 der Reichsversicherungsordnung)] in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo
Einzugsverfahren besteht. Diese Ubereinstimmung wird sich etwa in folgender Weise erreichen lassen:
! a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als 60 Pf. beträgt.
.Stufe b) Rassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 Mark 16 Pf.
cträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 17 Pf. bis einschließlich
II. tufe 1 Mark 50 Pf. beträgt. 6
·’«« b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. bis einschließlich
1 Mark 83 Pf. betragt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. bis einschließlich
III. Stufe. 2 Mark 34 Pf. beträgt. 6 «
·««'b)Kasscnmitglicde1-,derenArbeitsverdienstsjlrdanrbeitItag2Mark335Pf-bis3einschließlich
2 Mark 83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 8s4 Pf. bis einschließlich
Iv. Siuje 3 Mark 34 Pf. beträgt. 6
'"· b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 35 Pf. bis einschließlich
3 Mark 83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf.
V. Stufe. 4 Mark 50 Pf. beträgt.
1 b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag über 1 Mark 50 Pf. beträgt.
Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen:
für die I. Stufe a) 0,50 Mark
b) 0,90 Mark
II. Stufe a) 1,10 Mark
b) 1,70 Mark
III. Stufe a) 2/,16 Mark
b) 2,60 Mark
IV. Stufe à) 3,10 Mark
b) 3,60 Mark
V. Stufe a) 4,20 Mark
b) co Murk
—.
S
2%
einschlieslich
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