Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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I11 Jedes Rassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach dem darin angegebenen 
Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt (, die in das Quittungsbuch 
des Kassenmitglieds (8 59) einzutragen ist). 
IV' Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes 
berechnet, den es in dern letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht 
solange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat. 
V. Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe (erst mit der nächsten Beitrags= 5 318 Abfs. 3 
zahlung) (sofort). R. V. D. 
oder 
§ 19B (12 A, B). 
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher § 180 Abs. 1 in 
gilt der durchschnittliche Lagesentgelt der Kassenmitglieder bis fünf Mark für den Arbeitstag. Verbindung mit 
Für die Festsetzung des Grundlohns werden die Kassenmitglieder ün Klassen geteilt: § 150 R..O. 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in hnlich ge— 
hobener Stellung .. .lKlasse, 
2. Vorarbeiter, Maschinisten, Facharbeiter . II. Klasse, 
3. Sonstige erwachsene männliche Kassenmitglieder (Männer über 21 Jahre) III. Klasse, 
4. Betriebsbeamtinnen, Direktricen, Rassiererinnen us. IV. Klasse, 
5. Sonstige erwachsene weibliche Kassenmitglieder (Frauen über 21 Jahre) V. Klasse, 
6. Männliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jaheren VI. Klasse, 
7. Weibliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahecnren . . VII. Klasse, 
8. Männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahnen D II. Klasse, 
9. Weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren... . . . . . . IX. Klasse, 
oder statt Nr. 8 und 8: 
8. Männliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren (junge Leute) VIII. Klasse, 
9. Weibliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren unge Leute) IX. Klasse, 
10. Kinder unter 14 Jahren (männliche X. Klasse, 
11. Kinder unter 14 Jahren (weibliche JX.hl. Rlasse. 
Lehrlinge zählen zu den jungen Leuten. 
Der durchschnittliche Tagesentgelt wird bis auf weiteres festgesetzt 
für die I. Klasse af.. Mark, 
für die II. Klasse auf .. . .. Mark, 
usw. 
oder 
8 18C. 
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher gilt der 180 Abs. 4 
wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bbss- Mark (6 Mark) für den Arbeitstag. R. V. D. 
u Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes § 180 Abs. 5 
berechnet, den es in den letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht solange N.V D. 
der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat. 
Gemeinschaftlicher Zusatz zu § 19 A und C: 
Für freiwillig Beitretende, für die sich nach Vorstehendem ein Grundlohn nicht bestimmen 
läßt, gilt folgendes: 
Zu §# 19 A und 19 B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Tagesentgelts bedarf nach § 180 Abs. 3 der 
Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). 
u §+ 198. Ob die Festsetzung eines besonderen durchschnittlichen Tagesentgelts für junge Leute zwischen 
14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten 
in den Lohnverhältnissen dieser Klassen der „Jugendlichen“ vorkommen. 
Zu dem gemeinschaftlichen Zusatz zu § 19 A und C. Es wird im allgemeinen kein Anlaß vor- 
liegen, die im letzten Absatz in Betracht kommenden freiwilligen Mitglieder besonders günstig zu stellen. Anders 
werden dagegen die im § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs ersicherungsordnung bezeichneten Gewerbtreibenden und 
anderen Betriebsunternehmer behandelt werden müssen. Der Satz von 6 Mark im vorletzten Absatz bezieht sich 
auf die Fassung C. 
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