Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

· der 
Landkrankenkasse...·......·..............................................·.. 
i. 
& 52, 527 Auf Grund der §§ 231, 320 der Reichsversicherungsordnung errichtet der Gemeinde- 
N.V.O. verband (die Gemeinde) (der Zweckverbandd) nach Anhören beteiligter Arbeitgeber 
und Versicherter die nachstehende Satzung. 
1. Name und Sitz der Kasse. 
§ 1. 
d 8 !1 Unter dem Namen 
"' Landkrankenkasse...................................... .. 
wird für den Bezirk des Gemeindeverbandes (der Gemeinde) (des Zweckverbanden ) 
eine Landkrankenkasse errichtet. 
u Der Sitz der Kasse ist . . . . . . . ... 
II. Mitgliedschaft. 
A. Versicherungspflicht. 
8 2. 
1Kraft Gesetzes sind Mitglieder der Kasse versicherungspflichtige Personen (88 165 ff. der 
Reichsversicherungsordnung), die 
  
Zum Eingang. Die Satung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (§ 324 der Reichs- 
versicherungsordnung) und in gewissen Punkten seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist 
ein Zusatz „mit Genehmigung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen. 
Zu § 1. Im allgemeinen wird der Kassenbezirk mit dem Bezirke des Versicherungsamts zusammenfallen 
(Kommissionsbericht S. 129). 
Den Bezirk der Kassen und den Kreis ihrer Mitglieder muß die Kassensatzung ersehen lassen (6 321 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung). 
Zu 8 2 Abs. 1. Der Kreis der versicherungspflichtigen Personen wird im einzelnen durch § 165 der 
Reichsversicherungsordnung bestimmt. Hiernach werden für den Fall der Krankheit versichert: 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn 
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
3. Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
4. Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 
5. Lehrer und Erzieher, 
6. Hausgewerbtreibende, 
7. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, soweit sie weder unter die 8§ 59 bis 62 der Seemanns- 
ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 175 und 1904 S. 167), noch unter die §§ 558 bis 558b des 
Handelsgesetzbuchs fällt sowie die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung der Versicherung ist für die im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 Bezeichneten mit Aus- 
nahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Entgelt beschäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten 
WW , außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark an 
ntgelt übersteigt. 
Ferner können noch andere Gruppen von Beschäftigten nach Anordnung der Landesregierung für ver- 
sicherungspflichtig nach der Reichsversicherungsordnung erklärt werden 8 167 der Reichsversicherungsordnung). 
Was zum Entgelt im Sinne des 8 165 der Reichsversicherungsordnung gehört, bestimmt 8 160 der 
Reichsversicherungsordnung.
	        
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