Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 14. 
! Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen Land= oder 5# 812 N.V.O. 
einer Orts., Betriebs-, Innungskasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. 
’ Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erlischt, vorbehaltlich des § 16, außerdem §5 165 N V.O. 
durch Ausscheiden aus der Beschäftigung, welche die Mitgliedschaft begründet. 
.! Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt ferner: * 314 N.V O. 
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung beim Kassenvorstande, 
b) wenn sie zweimal (dreimal) nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichten 
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. 
I Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche Gesamtein= §& 178 RN.V.O. 
kommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, so hat er dem 3 314 Abfs. 2 
Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt N. B## 
mit der Zustellung der Mitteilung. 
& 15. 
1 Ein unständig Beschäftigter wird auf seine Abmeldung im Verzeichnis gelöscht, wenn er §& 447 Abfs. 1, 2 
glaubhaft macht, daß er Mitglied einer anderen Land-, einer Orts-, Betriebs-, Innungs- R. V. C. 
Krankenkasse geworden ist oder die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgegeben 
hat. Er wird auch dann gelöscht, wenn die Kasse diese Tatsachen anderweit feststellt oder wenn 
sie erfährt, daß der Versicherte gestorben oder in den Bezirk einer anderen Kasse verzogen ist. 
II Scheidet der Versicherte aus der anderen Kasse wieder aus, oder nimmt er die unständige § 118 K.V. O. 
Beschäftigung wieder auf, so soll er sich sofort wieder zur Eintragung in das Verzeichnis melden. 
. Wird der Versicherte bei der Kasse nach § 18 durch einen Arbeitgeber angemeldet, so ist § 119 N.V.O. 
dies im Verzeichnis zu vermerken. Die Mitgliedschaft auf Grund dieser Anmeldung setzt die 
frühere unmittelbar fort. 
Nach Abmeldung durch den Arbeitgeber ist der Vermerk wieder zu löschen. 
Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Vorschrift des § 20 entsprechend auch für #* 468 N. L. 
Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. 
g 16. 
1 Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaft= §s 313 N.V L. 
lichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen 
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich 
regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen Land-, einer Orts-, Betriebs- 
oder Inmungs-Krankenkasse oder einer knappschafuichen Krankenkasse wird. Es kann in eine 
niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
1!1 Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 
oder im Falle des § 13 Abs. 1 nach Beendigung der Kaffenleistungen anzeigen. Wer jedoch in 
der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 43, 
Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. 
Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll ge- 
zahlt werden. 
II! Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3, 4 gelten auch hier. 
s 17. 
Unständig Beschäftigte, die im Verzeichnis gelöscht werden (§ 15), können nach 5 16 #KN 447 Ab#. 3 
Mitglieder bleiben. Dies gilt entsprechend auch für Hausgewerbtreibende und ihre haus- R..L# 
gewerblich Beschäftigten. z 468 Abs. 1 
R. VC. 
Zu 8 16 Abs. 2. Die Satzung kann längere Fristen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts be- 
stimmen (§5 818 Abs. 2 der Neichsversiherngsorduene 
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