Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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zuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Rrankenversicherung erhalten. Die Frage, aus 
welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, ist nicht gestattet. 
III Gegen einen Versicherten, der die Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse 
Eenehen. b zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall 
estsetzen. 
oder 
8 36. 
(Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Versicherter gleichzeitig Kranken= § 189 Abs. 2 
geld aus einer anderen Versicherung erhält.) N.V.O. 
(. Wochenhilfe. 
§& 36. 
!1 Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hin- 195 N.V.L. 
durch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht 
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. (Wöchne- 
rinnen, die nicht der Gewerbeordnung unterstehen, erhalten ein Wochengeld nur für vier 
Wochen.) Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Nieder- 
kunft müssen zusammenhängen. 
i Mit Zustimmung der Wöchnerin kann 196 N..O. 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim 
gewährt werden, 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewährt und dafür bis zur Hälfte des 
Wochengeldes abgezogen werden. 
II! Im Falle des Abs. 2 Nr. 1 gilt § 29 Abs. 1 entsprechend. 
6 37. 
Versicherungspflichtigen Ehefrauen (Allen weiblichen Versicherungspflichtigen) werden 
unter der Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe, 
die bei der Niederkunft erforderlich werden, gewährt.] 
g 38. 
Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, werden, 199 N. V 
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld 
in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer bo0# (von sechs Wochen) 
gewährt. (Auf die Dauer dieser Leistung wird die Zeit der Gewährung des 
Wochengeldes vor der Niederkunft angerechnet;) 
2. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, gewährt.! 
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7- 
§ 39. 
[Wöchnerinnen der im § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art wird, solange sie ihre Neu= 3 200 N.B 
geborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe de (des halben Krankengeldes) und bis zum 
Ablauf der (zwölften) Woche nach der Niederkunft gewährt. — 
D. Sterbegeld. 
8 40. 
!1 Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitglieds das (Zwanzigfache)h (fache) 8 2 
(Vierzigfache) des Grundlohns (§ 26), (mindestens aber ein Betrag von fünfzig Mark) gezahlt. X 8 
— — — 
Zu §8/ 37, 38. Die Hebammendienste sind ohne besondere Anweisung eines Arztes zu gewahren. 
Zu § 38. Es ist auch zulässig, nur die Bestimmung unter Nr. 1 oder nur die Veftimmung unter Nr. 
in die Satzung anszunehmen (§5190 der Reichsversicherungsordnung! 
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