8 426 R. V. D.
8 421 R. V. D.
*422 R.V.O.
423 R.V.O.
5 425 R.V.O.
*424 R. V. D.
5P 426, 429
R.V.O.
z 432 Abs. 8
R. V.D.
— 286 —
I! Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus krank und
arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder in Kraft. Der Arbeitgeber hat
der Kasse das Krankengeld zu erstatten; § 61 gilt entsprechend.
II! Diese Bestimmungen gelten auch für die anderen Barleistungen mit Ausnahme des
Sterbegeldes. 6s
(Für Versicherte, denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage geringere als die
im § 67 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen, werden das Krankengeld und die anderen
Barleistungen (§ 67 Abs. 3) entsprechend gekürzt; die Beiträge werden entsprechend ermäßigt.)
8 69.
! Soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nach § 67 (, 68) nicht erfüllt,
hat die Kasse dem erkrankten Mitglied auf Antrag das Krankengeld oder die in Frage kommende
andere Barleistung (§ 67 Abs. 3) zu gewähren.
I! Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten, § 61 gilt entsprechend.
8 70.
1 (Versicherte erhalten kein Krankengeld, wenn ihnen auf Grund der Reichsversicherung
eine dauernde jährliche Rente mindestens im dreihundertfachen Betrage des satzungsmäßigen
Krankengeldes gewährt wird.
il Die Beiträge für diese Mitglieder werden um Hundertstel ermäßigt.)
III (Für Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, wird der
Grundlohn auf Hundertstel des Ortslohns festgesetzt.)
8 71.
(Was nach den 8gg 68, 70 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Bar—-
leistungen der Kasse mit Ausnahme des Sterbegeldes.)
8 72.
! [Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März (für die Zeit vom .. . .. .
bis ) wird für die Versicherten (für folgende Gruppen von Versicherte: ) das
Krankengeld auf kein Viertel) des Ortslohns herabgesetzt.
I! Für dieselbe Zeit werden die Beiträge auf Huprndertstel des Grundlohns ermäßigt.
(Für die übrige Zeit wird das Krankengeld bis auf Hundertstel des Grundlohns erhöht.)
Das Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld.)
§ 73. . .
1 (Als erweiterte Krankenpflege wird den arbeitsunfähig Erkrankten (in Versicherungs-
fällen, die während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus
Zu § 68. Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (5 421 der Peichsverscherungsor dmung
Zu § 69. Bei Streit über den Erstattungsanspruch (5 69 Abs. 2, 5 67 Abs. 2 Satz 2) entscheidet das
Versicherungsamt im Spruchverfahren (§# 1771 bis 1779 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 70. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (G 423 der Reichsversicherungsordnung).
Für die Ermäßigung der Beiträge gilt entsprechend die Anmerkung zu §& 67. # 4
Zu §72 Abs. 2. Die Satzung muß eine der beiden im Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen wählen.
Über die zulässige Grenze der Erhöhung des Krankengeldes vgl. 5 191 der Reichsversicherungsordnung.
Zu §& 73. Die Einführung der erweiterten Krankenpflege für arbeitsunfähig Erkrankte ist durch die
Satzung unter der Voraussetzung zulässig, daß die oberste Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Bundesstaats
oder Teile davon sie gestattet.
Die Satzung darf dies nur bestimmen, wenn im Kassenbezirke
1. sonst die Leistungsfähigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten oder ihrer Arbeitgeber beein-
trächtigt werden würde und »
2. eine ausreichende Zahl von Krankenhäusern und ähnlichen Heilanstalten die Durchführung der er-
weiterten Krankenpflege sichert.
Die Bestimmung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, jedoch in Bezirken, in denen die in
der Landwirtschaft Beschäftigten bereits nach den allgemeinen Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsver-
sicherungsordnung oder nach dem Krankenversicherungsgesetze versichert sind, derjenigen der obersten Verwaltungs-
behörde (55 426 "66 428 der Reichsvewsicherungsordnutgf