Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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B.  Zahlung  der  Beiträge.

§  60 A.
§§  398,  397  Abs.  2   I.  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind.  wöchentlich)  (am  .  .  .  .  jeden
R.V.O.  Monats)  im  voraus  an  den  von  dem  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.

Die  Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen  (oder
kostenlos  einzusenden).

II  Für  diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Zahltagen  Mitglieder  der  Kasse  werden  oder  aus
ihr  austreten,  ist  der  Beitrag  an  dem  nächstfolgenden  Zahlungstage  zu  entrichten  oder  zurückzuzahlen.


oder
§  60  B.
§  393  R.  V.  O.    I.  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind (......)  wöchentlich)  (am  .  .  .  jeden

Monats)  nachträglich  an  den  vom  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.
Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen.

II  Scheidet  ein  Mitglied  zwischen  zwei  Zahltagen  aus  der  Kasse  aus,  so  kann  der  Beitrag
schon  vor  Ablauf  der  Beitragszeit  eingezogen  werden.

§  61.
§  28  R.  V.  O.  Rückstände  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Dem  Beitreibungsverfahren  geht
eine  (schriftliche)  Mahmnung  voran,  für  die  eine  Mahngebühr  erhoben  wird.  Diese  beträüüt
und  wird  wie  die  Rückstände  beigetrieben.

§  62.
§§  394.  305  I.  Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Beitrags-R.V.O.
  teile  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  die  Beitragsteile  nur  auf  diesem

Wege  wieder  einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohnzeiten  zu
verteilen,  auf  die  sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Versicherten  auf
volle  zehn  Pfennig  abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,  so  dürfen
sie  nur  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht  die  Beiträge
ohne  Verschulden  des  Arbeitgebers  verspätet  entrichtet  worden  sind.

 §  396Abs.  1,  2  1.  Steht  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen,

R.V.O.  so  haften  die  Arbeitgeber  als  Gesamtschuldner  für  die  vollen  Beiträge.  Jeder  Arbeitgeber  kann

beim  Versicherungsamte  die  Verteilung  der  Beiträge  beantragen.

§ 402  R.  V.  O.  n  Arbeitgeber,  die  sich  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  als  zahlungsunfähig  erwiesen
haben,  und  für  die  eine  Anordnung,  nur  ihren  Beitragsteil  einzuzahlen  (§  398  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  nicht  getroffen  ist,  haben  die  abgezogenen  Beitragsteile  der  von  ihnen  beschäftigten
  Versicherungspflichtigen  spätestens  binnen  drei  Tagen  an  die  Kasse  abzuführen.

§  63.
  Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

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§  383  R. V. O.



Zu  §  60.  Die  erste  Fassung  ist  zu  wählen,  wenn  die  Beiträge  im  voraus,  die  zweite,  wenn  sie  nachträglich
  entrichtet  werden  sollen.  Im  letzteren  Falle  empfiehlt  es  sich,  zu  bestimmen,  daß  die  Versicherungsberechtigten
die  Beiträge  vorausbezahlen.  Beim  Einzugsverfahren  können  die  Beiträge  auch  zugleich  mit  den  Beilrägen  für
die  Anvaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  eingezogen  werden.

Zu  §  61  Satz  2.  Wo  landesgesetzlich  ein  Mahnverfahren  vorgeschrieben  ist,  fällt  diese  Bestimmung  weg
(§  20  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).  Es  wird  sich  alsdann  für  die  Kasse  empfehlen,  vor  Einleitung  des
landesgesetzlich  vorgeschriebenen  Mahnverfahrens  den  Zahlungspflichtigen  nur  einmal  und  nur  mit  kurzer  Frist  eine
Zahlungsaufforderung  zugehen  zu  lassen.

Zu  § 62.  Zu  vergleichen  die  Strafvorschrift  im  §  532  der  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  62  Abs.  3.  Die  auf  Grund  des  §  398  der  Reichsversicherungsordnung  erlassene  Anordnung  muß
den  Arbeitgeber,  für  den  sie  gilt,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  bezeichnen.  Sie  wird  ihm  sowie
der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  und  des  davon  etwa  getrennten  Betriebssitzes  mitgeteilt  (§  399  der  Reichsversicherungsordnung).