Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

g 460 Abs. 4 
N.V. O. 
§ 450 Abf. 1, 5 
N..O. 
* 451 R.V.O. 
§ 152 N.V.O. 
§* 447 Absl. 3 
R. V. D. 
g 466 Abs. 1 
R. V. D. 
g 46b Abs. 2 
R.V. O. 
§ 460 K.V.D. 
*461 Abs. 2 
R. V. D. 
8 468 R. V. D. 
— 298 — 
2. (Für folgende Gruppen unständig Beschäftigter, nämlich: . .. ... . . .. werden 
die Sätze des Ortslohns durch Zuschläge von .. .. Hundertstel erhöht.) (Für 
unständig Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, 
wird der Grundlohn auf Hundertstel des Ortslohns festgesetzt. Die Beiträge 
für diese Mitglieder betragen nur vom Hundert des Ortslohns.) (Die Bei- 
träge betragen hiernaah ) 
EDie unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen. 
4. Die unständig Beschäftigten erhalten folgende Leistunegen 
Für die Bemessung der Leistungen an unständig Beschäftigte gilt der Ortslohn 
lder nach Nr. 2 erhöhte (verminderte) Ortslohn) als Grundlohn. Sie haben auf 
Mehrleistungen (auf folgende Mehrleistungen ) (keinen) Anspruch. 
5. [Für unständig Beschäftigte entsteht der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach 
einer Wartezeit von 7l(sechs) Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht 
länger als sechsundzwanzig Wochen zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit 
angerechnet.] 
6. Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen vor 
der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet, so 
erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld beträgt . (dreißig) Mark. Das Gleiche 
gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechsundzwanzig Wochen 
besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel der Versicherungs- 
dauer nicht geleistet hat. 
7. Unständig Beschäftigte, die nach Löschung im Verzeichnis die Mitgliedschaft nach 
d 16 fretwillig fortsetzen, zahlen . vom Hundert des Ortslohns als Beiträge 
und erhalten Holgende Leistungen: 
□ 
oder statt 3, 4, 6: 
3. (Die unständig Beschäftigten haben keine Beitragsteile zu zahlen); 
4. [Die unständig Beschäftigten erhalten nur Krankenpflege; das Sterbegeld für sie 
beträgt nur (dreißig) Mark. 
I). Für die in einem Wandergewerbbetriebe Beschäftigten. 
§ 78. 
1 Die Beiträge sind bei der Anmeldung (§ 19) für die Zeit bis zum Ablauf des 
Wandergewerbscheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu 
entrichten. 
II Im Falle des § 19 Satz 2 sind die Beiträge an die dort bezeichnete Behörde zu zahlen. 
8 79. 
Der Arbeitgeber kann den Versicherten für Zeiten, die längstens einen Monat zurück- 
liegen, zwei Drittel der von ihm dafür gezahlten Beiträge vom Lohne abziehen. Bei Streit über 
Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts. 
  
» 311§77Nr.3.Eswirdsichempfehlen,fürdieunständigBeschäftigtenkurzcZahlungsfristenein- 
uführen. 
* Zu § 77 Nr. 7. Es wird sich empfehlen, auch diese Personen bezüglich der Leistungen nicht anders zu 
stellen als unständig Beschäftigte. 
Zu §§ 78 bis 80. Der Bundesrat kann zur Durchführung der §§ 459 bis 464 der Reichsversicherungs- 
ordnung Näheres bestimmen (§ 465 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 79. Bei Streit über Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts (5 468 Abs. 2 
der Reichsversicherungsordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.