Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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l# 318 Abf. 3 V Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe (erst mit der nächsten Beitragszahlung) 
R. V. D. (ofort). 
oder 
8 10 (B) 66). 
8 180 Abs. 1 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Gundloßn bemessen. Als solcher gilt 
R. V. D. der durchschnittliche Tagesentgelt der Kassenmitglieder bis fünf Mark für den Arbeitstag. Für die 
Festsetzung des Grundlohns werden die Kassenmitglieder in .. .. Klassen eingeteilt: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung................................... I. Klasse, 
2. Vorarbeiter, Maschinisten, Facharbeter II. Klasse, 
3. Sonstige erwachsene männliche Kassenmitglieder (Männer über 21 Jahre) III. Klasse, 
4. Betriebsbeamtinnen, Direktricen, Kassiererinnen uwmw. IV. Klasse, 
5. Sonstige erwachsene weibliche Kassenmitglieder (Frauen über 21 Jahre) V. Klasse, 
6. Männliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahten VI. Klasse, 
7. Weibliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahtcen VII. Klasse, 
8. Männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahhen VIII. Klasse, 
9. Weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahten IX. Klasse. 
oder 
statt Nr. 8 und 9 
8. Männliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren (junge Leute) VIII. Klasse, 
9. Weibliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren (junge Leute) KK. Klasse, 
10. Kinder unter 14 Jahren (männlich ... X. Klasse, 
11. Kinder unter 14 Jahren (weiblich . . ... XI. Klasse, 
Lehrlinge zählen zu den jungen Leuten. 
I! Der durchschnittliche Tagesentgelt wird bis auf weiteres festgesetzt 
  
für die I. Klasse aauf Mark, 
für die II. Klasse auf .. ... Mark, 
usw 
oder 
· §10(0)(5)— 
8 — 4 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher gilt 
«·« derwirklicheArbeitöverdienftdereinzelnenVetsichcrtenbis....(fechs)MarkfürdenArbeitstag. 
§180AVf-5 HDerArbeitgverdienstjedegKassenmitgliedgwirdnachdemDurchschnittdesVerdiensteg 
berechnet,denesinden....letztenWocheniMonatetOoder,wennesnochnichtsolangeder 
Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat. 
Gemeinschaftlicher Zusatz zu §§ 10A4 und 100: 
8 150 Mbs. " Für freiwillig Beitretende, für die sich nach vorstehendem ein Grundlohn nicht ermitteln 
·"·' läßt, gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungsordnung) als Grundlohn. 
C. Krankenhilfe. 
§ 11 (). 
98182 Nr. 1 R.V.L. 1 Als Krankenhilfe wird gewährt: 
5 193 N.V.O. 1. Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung und 
Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln 
Zu §10B. Ob die Festsetzung eines besonderen durchschnittlichen Tagesentgelts für junge Leute zwischen 
14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten 
in den Lohnverhältnissen dieser Klassen der „Jugendlichen“ vorkommen. 
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 1. Die Festsetzung eines Höchstbetrags für kleinere Heilmittel durch die Satzung 
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Im allgemeinen sind bisher als kleinere Heilmittel solche im 
Werte bis zu zwanzig Mark angesehen worden. Macht die Satzung von der Ermächtigung Gebrauch, anstatt 
größerer Heilmittel einen Geldzuschuß zu solchen zu gewähren, so bildet der für kleinere Heilmittel festgesetzte Höchst- 
etrag zugleich die Grenze für die Bemessung diefes Zuschusses (§ 193 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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