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Abmessung anzugeben, sodann zwei Aufgaben über Arzneiverordnungen in Gegenwart
des Prüfenden schriftlich zu lösen. Außerdem hat er sich über die für den Tierarzt er-
forderlichen Kenntnisse in der Toxikologie in mündlicher Prüfung auszuweisen.
2. Er hat in Gegenwart des Prüfenden auf Grund von zwei vorgelegten Rezepten ent-
sprechende Arzneien anzufertigen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmazie die
für einen Tierarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
§ 48.
III. Die chirurgisch-klinische und operative Prüfung einschließlich der Prüfung in der topo-
graphischen Anatomie und die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde sind in
drei Unterabschnitten abzuhalten.
A. Der chirurgisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist an drei aufeinander
folgenden Tagen zu erledigen.
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer äußeren
Krankheit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, die Aussichten
für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern. Hierauf hat
er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form auszuarbeiten und
die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden zu übergeben.
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu be-
schreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen münd-
lich über die allgemeine und besondere Chirurgie der Haustiere, namentlich des Pferdes
und des Rindes, zu prüfen.
B. Der operative Unterabschnitt ist an einem Tage zu erledigen. Der Prüfling hat zwei
Operationen am lebenden oder toten Tiere auszuführen, sich hierbei auf Befragen über die erforder-
lichen Kenntnisse in der Operations- und Instrumentenlehre auszuweisen und dabei in einer mündlichen
Prüfung seine Vertrautheit mit der topographischen Anatomie darzutun.
C. Die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde ist in der Regel an
demselben Tage wie die operative Prüfung (Unterabschnitt B) zu erledigen. Der Prüfling hat eine
der beim Hufbeschlage vorkommenden Operationen auszuführen und sich über ausreichende theoretische
und praktische Kenntnisse in der Huf. und Hufbeschlagskunde auszuweisen, insbesondere den Beschlag
eines vorgeführten Pferdes zu beurteilen.
§ 49.
IV. Die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesund-
heitspflege zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
(1) Der Prüfling hat ein bakteriologisches Präparat für die mikroskopische Untersuchung an-
zufertigen und zu erläutern, sodann in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse in der all-
gemeinen Seuchenlehre, insbesondere über die Krankheitserreger bei Tieren und über
Schutzimpfungen nachzuweisen.
2. Die Prüfung in der Gesundheitspflege ist mündlich und erstreckt sich auf die Lehre von
der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit des Bodens, der Luft, des Wassers und der
festen Futtermittel sowie auf die Lehre von der zweckentsprechenden Haltung und Pflege
der Tiere (einschließlich der Stalleinrichtung).
§ 50.
V. Die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden Nah-
rungsmittel zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
1. Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse von den Vorschriften über
die Fleischbeschau sowie in der sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden Nahrungs-
mittel, insbesondere in der Milchkunde, der Milchhygiene und der marktmäßigen Unter-
suchung der Milch nachzuweisen.
2. Er hat die vorschriftsmäßige Fleischbeschau an einem geschlachteten Tiere auszuführen
und sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genusse für Menschen zu äußern,
auch den Befund und die Beurteilung niederzuschreiben.