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2. Krankengeld in Höhe des halben (von . . . .) (von dreiviertel des) Grundlohns für
jeden Arbeitstag, (und alle Sonn- und Feiertage,) wenn die Krankheit den Ver—
sicherten arbeitsunfähig macht: es wird vom vierten Krankheitstage, wenn aber die
Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt.
[Bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Be-
triebsunfall verursacht sind, sowie bei folgenden Krankhbeiiien:
wird das Krankengeld schon am (ersten) (zweiten) (dritten) Tage der Arbeitsunfähigkeit an ge-
währt.] Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, wird Krankengeld nicht gewährt. (Bei
einer Krankheit, die Folge cines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, wird für die Zeit, für welche
Unfallrente oder Heilanstaltspflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit gewährt, als es den
Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Voll-
rente gerechnet.)
IIIDie Krankenhilse endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche (neun-8
unddreißigsten Woche) ) . Woche) (eines Jahres) nach Beginn der Krankheit, wird jedoch
Krankengeld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeld-
bezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des
Krankengeldbe zugs bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist Krankengeld über die sechs-
undzwanzigste Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug
auch der Anspruch auf Krankenpflege.
V (Versicherte erhalten kein Krankengeld, wenn ihnen auf Grund der Reichsversicherung
eine dauernde jährliche Rente mindestens im dreihundertfachen Betrage des satzungsmäßigen
täglichen Krankengeldes gewährt wird. Das Gleiche gilt entsprechend für die anderen Barleistungen
der Kasse mit Ausnahme des Sterbegeldes.)
[Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März (für die Zeit bon.
bss. ) wird für die Versicherten (für folgende Gruppen der Versicherten:
........................ )das.51"rankengcldauf(ci11Viertcl)des-Orts3-
lol)nsl)erabgesetzt.DasGleichegiltentsprcchendfürdasHausgeld.]
§12(7).
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt
oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
1. Bei einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung.
Bestimmungen über erweiterte Krankenfürsorge (§ 11 Abs. 7 bis 10) sind nur zulässig, wenn:
1. die oberste Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Bundesstaats oder Teile davon die erweiterte
Krankenpflege gestattet hat (5 426 der Reichsversicherungsordnung):
2. die Landkrankenkasse, in deren Bezirke die landwirtschaftliche Betriebskrankenkasse ihren Sitz hat, Be-
stimmungen über erweiterte Krankenpflege in ihrc Satzung ausgenommen hat (§ 433 der Reichsver-
sicherungsordnung).
Zu §s 11 Abs. 1 Nr. 1. Die Festsetzung eines Höchstbetrags für kleinere Heilmittel durch die Satzung bedarf
der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Im allgemeinen sind bisher als kleinere Heilmittel solche im Werte bis
zu zwanzig Mark angesehen. Macht die Satzung von der Ermächtigung Gebrauch, anstatt größerer Heilmittel einen Geld-
schuß zu solchen zu gewähren, so bildet der für kleinere Heilmittel festgesetzte Höchstbetrag zugleich auch die Grenze
Badie Bemessung dieses Zuschusses (§ 193 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
« ZusllslbLlNr.zDieSatzungtanndasKrankengeldvomerstenTagederArbeitsunfähigkeitannut
in den Krankheitsfällen zubilligen, die im 8 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung aufgeführt sind. Die Zubilligung
des Krankengeldes vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bei „anderen Krankheiten“, die in der Satzung zu bestimmen
sind, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.
Zu §W 11 Abs. 5, 6. Die Bestimmungen im Abs. 5, 6 können nur unter der Voraussetzung erlassen werden,
daß eine Landkrankenkasse, in deren Bezirke die Betriebskrankenkasse ihren Sitz hat, gleiche Bestimmungen getroffen
hat (i 438 der Reichsversicherungsordnung). Sic bedürfen ferner der Zustimmung des Oberversicherungsamts.
Wegen der Berechnung der Beiträgc in diesen Fällen zu vergleichen § 39.
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* 182 Nr. 2
R. V. D.
* 191 Abs. 1
R. V. D.
8 191 abs. 2
N.V.O.
5423 Abs. 1, 88426,
488 R. V.D.
88 424, 483 R. V. D.
5184 Abs. 1
R. V. O.
* 184 Abs. 2
N. V.O.