§* 184 Abfl. 3
R. V.O.
8 184 Abs. 4
N.V.O.
§§8 186, 194, Nr. 1
KR. V. O.
§# 194 Nr. 2 R.V.O.
8 185 Abs. 1
R. V. D.
8 18b6 Abs. 2
R. V. D.
§ 193 Ab. 3
N.V.O.
& 187 Nr. 2, 3
R. B. O.
188 N.V.O.
— 354 —
III! Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie-
des Erkrankten nicht möglich ist,
2. die Krankheit ansteckend ist,
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 62) oder den Anordnungen des-
behandelnden Arztes zuwider gehandelt hat,
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
!* In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 wird möglichst Krankenhauspflege gewährt.
8 13 (7).
1 Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeits-
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld
für die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes (im Betrage vo# des Kranken-
geldes) (in Höhe des halben Grundlohns) gezahlt.
n (Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird neben der Krankenhauspflege
ein Krankengeld in Höhe . . . . . . . . . . . . . (eines Viertels des Grundlohns) gewährt.)
8 14.
! Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-
schwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Aufnahme des
Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt,
den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
I! [Dafür kann (ein Viertel des Krankengeldes) . . . des Krankengeldes) abgezogen
werden.)
15 (6).
[Kassenmitgliedern, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn sie-
sich nicht im Bezirke (der Kasse) (des Versicherungsamts) (der Gemeinden )aufhalten,
statt der Krankenpflege das halbe (. . . . . . . . ) Krankengeld (. . . . . . . . des Krankengeldes) ge-
währt.)
16.
(lFürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungsheim,
kann bis zur Dauer von ... Wochen (..Monaten) (eines Jahres) nach Ablauf der Kranken-
hilfe gewährt werden.)
il (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach be-
endigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten.)
5 17 (13).
(Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen
Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, wird
in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die Kranken-
hilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies
gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird.)
Zu # 12letzter Absatz. Der Vorstand wird im einzelnen Falle nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden
haben, ob Krankenhauspflege zu gewähren ist.
Zu § 13. Die Höchstleistung der Kasse ist im Falle des Abs. 1 das gesetzliche Krankengeld (der halbe Grundlohn)
im Falle des Abs. 2 die Hälfte dieses Betrags. “
Zu § 15. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt werden:
es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (§5 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). "
Zu § 17. Diese Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Bedeutung
wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit es sich dagegen
um die Dauer der Krankenhilfe handelt, hat sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die Regelleistungen gewährt
(5§ 188 der Reichsversicherungsordnung).