Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Art. 30 E.G. 
— 370 — 
Batzung 
der 
Innungskrankenkasse der Innung 
in 
(Auf Grund der §5 250, 320 der Reichsversicherungsordnung wird für die Krankenkasse 
derJnnung............................................... 
in............... von der Innungsversammlung unter Beteiligung des Gesellenaus— 
schusses nach § 95 der Gewerbeordnung die nachstehende Satzung errichtet.) 
(Auf Grund der §5§9 250, 320 der Reichsversicherungsordnung, der Artikel 18, 19 des 
Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und der Bekanntmachung, betreffend Uber- 
gangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung, vom 11. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 
wird für die Krankenkasse der nnnnnnnnnnnnnnnaaagaagaagaag . . . . ... . 
in.................... auf Beschluß der Innungsversammlung nach Anhören des 
Gesellenausschusses die nachstehende geänderte Satzung errichtet.) 
(Sie tritt vom 1. Januar 1914 ab an die Stelle des bisher geltenden Statuts. Für 
Versicherungsfälle, in denen an diesem Tage die Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem alten 
Rechte fortdauert, gelten von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen, soweit sie für den 
Berechtigten günstiger sind.) 
I. Name und Sitz der Kasse. 
81. 
1 Die „Innungskrankenkasse hdennrr ... 
i ................................ * hat ihren Sitz in 
Zum Eingang. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (5 324 der Reichs- 
versicherungsordnung) und in gewissen Punkien seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist 
ein Zusatz „mit Genehmigung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen. 
Will für eine bestehende Innungskrankenkasse die Innung den Antrag auf Zulassung stellen, so hat sie 
die Vorschriften der Artikel 17 bis 24 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und der 5§ 255, 256 
der Reichsversicherungsordnung zu beachten. In diesem Falle kann die Kasse andere und höhere bisher zulässige 
Leistungen beibehalten, als § 179 der Reichsversicherungsordnung zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die 
gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten (§5 257 der Reichsversicherungsordnung). Der Antrag ist beim Ver- 
sicherungsamte zu stellen. Die Entscheidung trifft das Oberversicherungsamt. 
Zu § 1. Vor Errichtung der Innungskrankenkasse ist der Gesellenausschuß, die Gemeindebehörde des- 
Ortes, an dem die Innung ihren Sitz hat, die Handwerkskammer sowie die Aussichtsbehörde der Innung zu hören 
(6 251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Satzung muß den Bezirk der Kasse erkennen lassen G 321 der Reichsversicherungsordnung). Dies ist 
z. B. für die Durchführung des § 16 von Bedeutung.
	        
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