Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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I|!1 Erfährt der Vorstand der Kasse glaubwürdig, daß das regelmäßige, jährliche Gesamt- 
einkommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, so hat er dem 
Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt 
mit der Zustellung der Mitteilung. 
I1 Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, so lange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. 
C. Meldungen. 
l 5. 
1 Die Arbeitgeber haben jeden von ihren Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei der 
Kasse verpflichtet ist, bei (dem Kassenvorstand) (der Geschäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom 
Versicherungsamt errichteten Meldestelle) binnen drei Tagen nach Beginn oder Ende der Beschäf- 
tigung (spätestens am letzten Werktag der Kalenderwoche, in die der dritte Tag nach Beginn oder 
Beendigung der Beschäftigung fällt) zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn die 
Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. 
Für alle Meldungen sind die vom Kassenvorstande vorgeschriebenen Vordrucke zu benutzen. 
ii Die Anmeldung soll enthalten: Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt (sowie 
die Art der Beschäftigung) des Anzumeldenden, den Tag des Eintritts in die Beschäftigung 
(ferner seinen täglichen Entgelt) (sowie Angaben darüber, ob er verheiratet ist und bei welcher 
Kasse und während welcher Zeit er zuletzt anderweit gegen Krankheit versichert gewesen ist.) 
I! Die Abmeldung soll enthalten: Vor= und Zunamen des Abzumeldenden und den Tag 
des Austritts aus der Beschäftigung. 
IV Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, 
und in den Verhältnissen, die für die Berechnung der Beiträge erheblich sind, sind binnen der 
Meldefrist anzuzeigen. 
. Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet, kann vom Versicherungs- 
amte, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und falls er fahrlässig 
handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden. 
VI Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise verletzt, 
kann vom Versicherungsamte mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. 
VII Unabhängig von der Strafe holt der Vorstand der Kasse die rückständigen Beiträge nach. 
Er kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein= bis Fünffachen der rückständigen Bei- 
träge auferlegen. 
III. Leistungen. 
A. Arten. 
86. 
Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag 
(1) für ihre Person 
a) Krankenhilfe nach §§ 12 bis 20; 
Zu § 5. Falls der Ausschuß die Errichtung besonderer Meldestellen nach § 345 Abs. 2 Nr. 5 der Reichs- 
versicherungsordnung beschlossen hat, sind auch diese hier aufzuführen. 
Die Angabe der Beschafuiigung ist für die Beitragsbeme ssung erforderlich, wenn die Mitglieder in Klassen 
eingeteilt werden. Zu vergleichen § 11 B. Wird für die Bemessung der baren Leistungen der durchschnittliche 
Tagesentgelt nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgestellt oder der wirkliche Arbeitsverdienst zugrunde 
gelegt, so ist hierfür wie zur Berechnung der Beiträge die Angabe des Arbeitsverdienstes erforderlich. Bestehen 
Zweifel gegen die Richtigkeit einer Meldung, so kann die Kasse den Arbeitgeber um Auskunft ersuchen und nötigen- 
falls das Versicherungsamt um Klarstellung angehen. 
Die Satzung kann weitergehende Angaben über frühere Versicherungsverhältnisse fordern. 
Gegebenenfalls sind auch die von der obersten Verwaltungsbehörde über Form und Inhalt der Mel- 
dungen erlassenen Bestimmungen zu beachten. 
Zu § 6. „Regelleistungen“ bilden den Gegensatz einerseits zu den erhöhten oder erweiterten Leistungen, 
welche die Kasse freiwillig durch ihre Satzung übernimmt (Mehrleistungen), anderseits zu den eingeschränkten oder 
178 R. B. D. 
g 814 abs.2 
R. VO. 
l 311 N.B.O. 
817 R. V. O. 
8 818 Abs. 1 
N.V.O. 
g 681 Abs. 1,2 
& V.0.
	        
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