Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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diesen Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
Diese befindet auch über die Verwendung der verfallenen Gebühren. 
§  64. 
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die bei den 
Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und 
aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des Gebührenanteils für diese 
und die Verwaltungskosten bestritten. 
(2) Über die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse befindet gleichfalls die vor- 
gesetzte Zentralbehörde. 
C. Erteilung der Approbation. 
§ 65. 
(1) Hat ein Prüfling die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden, so reicht der Vorsitzende der 
Prüfungskommission die Prüfungsakten der vorgesetzten Zentralbehörde zur Erteilung der Appro- 
bation ein. 
(2) Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 7 ausgestellt. 
§ 66. 
Dem Reichskanzler werden von den Zentralbehörden Verzeichnisse der im abgelaufenen Prü- 
fungsjahr approbierten Tierärzte mit den Prüfungsakten für die tierärztliche Prüfung eingereicht. Die 
Akten sind der Zentralbehörde wieder zurückzusenden. 
D. Befreiungsgesuche. 
§ 67. 
Über die Zulassung der in § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2, 
§ 28 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 
vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen 
Zentralbehörde. 
E. Schluß- und Übergangsbestimmungen. 
§  68. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft. 
§ 69. 
Studierende, die vor dem 1. April 1913 das tierärztliche Studium begonnen haben und sich 
spätestens am 1. Oktober 1914 zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden, dürfen diese, 
einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen, auf ihren Antrag, unbeschadet der Vorschrift im § 71, 
nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. 
§ 70. 
Wer die naturwissenschaftliche Prüfung nach den bisherigen Vorschriften vollständig bestanden 
hat oder gemäß § 69 weiterhin besteht, hat nach den bisherigen Vorschriften auch die tierärztliche 
Fachprüfung abzulegen. Wer sich nicht spätestens bis zum 1. April 1919 zur tierärztlichen Fachprüfung 
meldet, hat sich der tierärztlichen Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung zu unterziehen; der tier- 
ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. Das Gleiche gilt 
von solchen nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen Prüflingen, die die tierärztliche Fachprüfung 
nicht spätestens bis zum 1. April 1921 bestanden haben.
	        
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