Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 45. 
g 888 R. V. D. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. 
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes. 
g 46. 
g 408 R. BVD. Von Arbeitgebern, die 
1. sich innerhalb der letzten (zwölf) Monate in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als 
zahlungsunfähig erwiesen haben, 
kann der Vorstand Vorschüsse in Höhe der Beiträge für je .. ... Wochen (Monate) einfordern. 
Dabei ist eine Frist von mindestens .. ... Tagen zur Einzahlung zu bestimmen. Soweit die 
Vorschüsse in der Frist nicht gezahlt werden, werden sie als Rückstände nach § 43 beigetrieben. 
C. Zusatzbeiträge. 
§ 47. 
* 384 Abf. 2 ! [Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese 
N.V. D. werden auf (wöchentlich 0, . Mark festgesetzt.) 
II (Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den Zahltagen (§ 42) an die 
Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.) 
AUl (Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst und während des Bezugs des Wochen- 
und des Schwangerengeldes durch eine Versicherte gilt § 42 letzter Absatz auch für die Zusatzbeiträge.) 
V. Beiträge und Leistungen für Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören. 
* 48. 
8 517 R. V. D. Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören und deren Rechte und Pflichten 
als Mitglieder der Krankenkasse ruhen (§ 2 Abs. 3), haben keinen Anspruch auf die Leistungen 
der Kasse und zahlen keine Beitragsteile. Ihre Arbeitgeber haben nur den eigenen Beitragsteil 
an die Kasse einzuzahlen; hierbei sind die Bestimmungen unter IV entsprechend anzuwenden. 
VI. Verwaltung der Kasse. 
A. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes und Ausschusses. 
8 49. 
68 327,341 N.B.O. 1 Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand 
und den Ausschuß geführt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand an- 
gehören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus. 
*332 Abf. 1 !!1 Der Vorstand besteht aus , der Ausschuß besteht aas Mitgliedern und 
R. L.O zwar zu einem Drittel aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus. 
5 31 Abs.2 Vertretern der Versicherten (je zur Hälfte aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der 
"'·' Versicherten). 
g832 Abs. 2 I Beteiligt ist ein Arbeitgeber, der für seine versicherungspflichtigen Beschäftigten Beiträge 
N.V.O. an die Kasse zu entrichten hat. 
§8333 Abs. 1, 5341 Iv Die beteiligten volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen Versicherten wählen ihre 
N.V. C. Vertreter zum Ausschuß je aus ihrer Mitte, und zwar getrennt unter Leitung des Vorstandes. 
§8 336, 5841 Abs. 2 . Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß wählen getrennt aus 
RV. O. ihrer Gruppe die Vorstandsmitglieder, und zwar die Arbeitgeber ein Drittel und die Versicherten 
zwei Drittel (und zwar die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte). 
15 N.V.O. V Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter im Ausschuß werden in geheimer 
Wahl gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl nach näherer Bestimmung der im Anhang 
Zu § 49. Die erste Wahl nach Errichtung der Kasse leitet ein Vertreter des Versicherungsamts, später 
nur, wenn kein Vorstand vorhanden ist (5 333 Abs. 2, § 341 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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