Nr. 1.
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4. Jeder Kostenbetrag, einschließlich der Vorschüsse, wird nach erfolgter Berechnung und Fest-
setzung von der Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) des Reichsgerichts in das nach Formular Nr. 1
zu führende Solleinnahmebuch eingetragen. Bei der ersten Eintragung sind die Spalten 1 bis 7 aus-
zufüllen. Die Eintragung ist auf der Kostenrechnung unter Angabe der Nummer des Solleinnahme-
buchs zu vermerken.
5. Ausgenommen von der Eintragung in das Solleinnahmebuch bleiben die Kostenbeträge,
welche Parteien zur Last fallen, die zum Armenrechte zugelassen sind, selbst wenn solche Kosten gemäß
§ 8 berechnet und festgesetzt werden.
6. Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) die Rich-
tigkeit des aufgerechneten Solleinnahmebuchs und daß ein Mehreres nicht einzutragen gewesen, zu
bescheinigen und die das „Ist“ betreffenden Spalten abzuschließen.
82.
1. Die nach dem Solleinnahmebuch einzuziehenden Vorschüsse und Kosten werden für Rechnung
der Reichskasse an die Ober-Postkasse (Kassenstelle des Reichsgerichts) in Leipzig abgeführt.
2. Sofern nicht ausnahmsweise, z. B. in den Fällen der §§ 97 und 85 des Gerichtskosten-
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) oder des Schlußsatzes des § 554 der Zivilprozeßordnung in
der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 767), die Ober-Postkasse zur An-
nahme eines Kosten= oder Vorschußbetrags unmittelbar anzuweisen ist, werden die Kostenrechnungen,
welche das Aktenzeichen, den Namen der Sache, des Zahlungspflichtigen sowie im Falle des § 88
des Gerichtskostengesetzes den Namen der etwa für den Kostenbetrag oder einen Teil desselben
haftenden anderen Personen und den Prüfungs= und Festsetzungsvermerk enthalten müssen, nebst zwei
Abschriften von der Gerichtsschreiberei derjenigen Behörde übersandt, durch welche die Einziehung der
Kosten zu geschehen hätte, wenn sie bei dem Gerichte der ersten Instanz oder in Strafsachen, die zur
Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehören, bei dem Amtsgericht entstanden wären, in
dessen Bezirke der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Diese Behörde bewirkt
die Einziehung der Kosten und übersendet den eingegangenen Betrag an die Ober-Postkasse in Leipzig.
3. Der Gerichtsschreiber des Reichsgerichts kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten
des Reichsgerichts die Kosten von dem Zahlungspflichtigen auch unmittelbar durch Mitteilung einer
Kostenrechnung einfordern. Die Rechnung hat die Aufforderung zu enthalten, den Kostenbetrag binnen
einer Woche nach dem Empfange der Rechnung an die Kasse zu zahlen. Dem Zahlungspflichtigen
kann hierbei die Benutzung des Reichsbankgiroverkehrs und des Postscheckverkehrs freigestellt werden.
Das Rechnungsbureau trägt die eingegangenen Kostenbeträge auf Grund der Mitteilungen der Ober-
Postkasse im Solleinnahmebuche nach; es veranlaßt für den Fall, daß der Zahlungsaufforderung
innerhalb der gestellten Frist nicht genügt ist, die alsbaldige zwangsweise Einziehung der rückständigen
Beträge durch die nach Nr. 2 zuständigen Landesbehörden.
4. Die Landesbehörden beschließen nach Maßgabe der Landesgesetze über die Stundung oder
Niederschlagung der Kosten.
5. Die Art der Erledigung des ihr gewordenen Auftrags durch
a) Einziehung und Absendung oder
) Stundung oder
F0) Niederschlagung
der Kosten vermerkt die Behörde in beglaubigter Form auf der Abschrift der Kostenrechnung und sendet
die Abschrift sofort mittels Briefumschlags der Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) zurück.
6. Der Vermerk auf der Abschrift enthält
im Falle zu a den Betrag der eingezogenen Gelder und den Tag ihrer Absendung an
die Ober-Postkasse in Leipzig,
im Falle zu b den Grund, aus welchem, und den Termin, bis zu welchem die Stundung
erfolgt ist, und
im Falle zu c den Grund der Niederschlagung.