Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Nr. 
Nr. 5. 
2. 
— 402 — 
Die Einziehungsbehörde vermerkt auf der Abschrift auch den weiter gezahlten, an 
die Ober-Postkasse abgelieferten Teilbetrag und sendet die Abschrift nach jeder Einzahlung 
an die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) zurück. 
Die Behörde erhält die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) über den weiteren 
Verlauf des Einziehungsgeschäfts in der durch § 2 angeordneten Art in Kenntnis. 
c) Die Niederschlagungen werden in der Spalte 8b des Solleinnahmebuchs und außerdem 
in der nach Formular Nr. 2 zu führenden Niederschlagungsliste vermerkt. 
2. Als Belege hierzu dienen die in ein Jahresheft zu bringenden Niederschlagungsvermerke 
oder Verfügungen (§ 2). 
3. Die Niederschlagungsliste ist am Schlusse des Rechnungsjahrs von der Gerichtsschreiberei 
(Rechnungsbureau) mit der Bescheinigung zu versehen: 
„daß die in dieser Liste verzeichneten Posten mit den ergangenen einzelnen Verfügungen 
verglichen und übereinstimmend befunden worden sind, und daß unter den nieder- 
geschlagenen Kosten sich keine solche befinden, welche wegen Ablaufs der Verjährungs. 
frist niedergeschlagen worden.“ 
8 6. 
1. Bei der Ober-Postkasse (Kassenstelle bes Reichsgerichts) in Leipzig werden die eingehenden 
Kostenbeträge von dem Rendanten auf Grund der Uberweisungsbücher des Orts-Postamts, des Konto- 
Gegenbuchs der Reichsbank und im Falle der unmittelbaren Einzahlung seitens der vom Reichsgericht 
aufgeforderten Zahlungspflichtigen auf Grund deren Mitteilungen in ein besonderes, nach dem Formular 
Nr. 3 zu führendes Einnahmebuch im Gesamtbetrag eingetragen. Dagegen ist von einem Buchhalter 
jeder eingehende Kostenbetrag einzeln in einem nach dem Formular Nr. 4 zu führenden Gegenbuche 
nachzuweisen. 
2. Das Einnahmebuch des Rendanten wird nach Bedürfnis erneuert; das Gegenbuch des 
Buchhalters dagegen in Monatsheften — von Kassenprüfung zu Kassenprüfung laufend — geführt. 
Im März ist für die Zeit seit der Kassenprüfung bis zum Monatsschluß ein zweites Heft zu führen. 
3. Die Kostenbeträge müssen am Tage des Einganges gebucht werden. 
4. Uber die zurückgezahlten Kosten= und Vorschußbeträge (5 3) ist eine Nachweisung nach dem 
Formular Nr. 5 zu führen. 
5. Die Eintragungen erfolgen auf Grund der ergangenen Anweisungen, die mit den Zahlungs- 
nachweisen als Belege dienen. Der Zahlungsnachweis erfolgt in gleicher Weise wie bei den Ausgaben 
der Reichs-Postverwaltung. 
6. Die Einnahmebücher und die Nachweisung unterliegen wie die übrigen Hauptbücher der 
Ober-Postkasse der fortlaufenden Prüfung durch einen Bureaubeamten der Ober-Postdirektion. Das 
Gegenbuch ist monatlich nach stattgehabter Kassenprüfung und außerdem für die Zeit nach der März- 
prüfung bis Ende März nach Ablauf des Rechnungsjahrs aufgerechnet, abgeschlossen und mit dem 
Prüfungsvermerke versehen an das Rechnungsbureau des Reichsgerichts einzusenden, wo es nach 
Vergleichung mit den Vermerken im Solleinnahmebuch und nach Aufklärung etwaiger Abweichungen 
aufbewahrt wird. 
7. Jedes Monatsheft des Gegenbuchs hat eine Bescheinigung darüber zu enthalten, daß die 
Schlußsumme mit der Monatssumme des Einnahmebuchs übereinstimmt. 
8. Uber die von Gerichtskassen und anderen Einziehungsbehörden auf Postanweisungen oder 
Zahlkarten eingegangenen Kostenbeträge werden Quittungen nicht erteilt. UÜber die im Reichsbank- 
giroverkehr erfolgenden Zahlungen, über unmittelbare Einzahlungen seitens der Zahlungspflichtigen 
und über Beträge, die in Geldbriefen eingehen, werden Quittungen ausgestellt, die von den beteiligten 
buchführenden Beamten zu unterzeichnen sind. Auf jeder Quittung ist die laufende Nummer und die 
Seitenzahl des Einnahme-Gegenbuchs zu vermerken. 
86. 
1. Die Ablieferung der bei der Ober-Postkasse (Kassenstelle des Reichsgerichts) vereinnahmten 
Kostenbeträge abzüglich der zurückgezahlten Kosten und Vorschüsse an die Reichshauptkasse erfolgt
	        
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