Nr.
Nr. 5.
2.
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Die Einziehungsbehörde vermerkt auf der Abschrift auch den weiter gezahlten, an
die Ober-Postkasse abgelieferten Teilbetrag und sendet die Abschrift nach jeder Einzahlung
an die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) zurück.
Die Behörde erhält die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) über den weiteren
Verlauf des Einziehungsgeschäfts in der durch § 2 angeordneten Art in Kenntnis.
c) Die Niederschlagungen werden in der Spalte 8b des Solleinnahmebuchs und außerdem
in der nach Formular Nr. 2 zu führenden Niederschlagungsliste vermerkt.
2. Als Belege hierzu dienen die in ein Jahresheft zu bringenden Niederschlagungsvermerke
oder Verfügungen (§ 2).
3. Die Niederschlagungsliste ist am Schlusse des Rechnungsjahrs von der Gerichtsschreiberei
(Rechnungsbureau) mit der Bescheinigung zu versehen:
„daß die in dieser Liste verzeichneten Posten mit den ergangenen einzelnen Verfügungen
verglichen und übereinstimmend befunden worden sind, und daß unter den nieder-
geschlagenen Kosten sich keine solche befinden, welche wegen Ablaufs der Verjährungs.
frist niedergeschlagen worden.“
8 6.
1. Bei der Ober-Postkasse (Kassenstelle bes Reichsgerichts) in Leipzig werden die eingehenden
Kostenbeträge von dem Rendanten auf Grund der Uberweisungsbücher des Orts-Postamts, des Konto-
Gegenbuchs der Reichsbank und im Falle der unmittelbaren Einzahlung seitens der vom Reichsgericht
aufgeforderten Zahlungspflichtigen auf Grund deren Mitteilungen in ein besonderes, nach dem Formular
Nr. 3 zu führendes Einnahmebuch im Gesamtbetrag eingetragen. Dagegen ist von einem Buchhalter
jeder eingehende Kostenbetrag einzeln in einem nach dem Formular Nr. 4 zu führenden Gegenbuche
nachzuweisen.
2. Das Einnahmebuch des Rendanten wird nach Bedürfnis erneuert; das Gegenbuch des
Buchhalters dagegen in Monatsheften — von Kassenprüfung zu Kassenprüfung laufend — geführt.
Im März ist für die Zeit seit der Kassenprüfung bis zum Monatsschluß ein zweites Heft zu führen.
3. Die Kostenbeträge müssen am Tage des Einganges gebucht werden.
4. Uber die zurückgezahlten Kosten= und Vorschußbeträge (5 3) ist eine Nachweisung nach dem
Formular Nr. 5 zu führen.
5. Die Eintragungen erfolgen auf Grund der ergangenen Anweisungen, die mit den Zahlungs-
nachweisen als Belege dienen. Der Zahlungsnachweis erfolgt in gleicher Weise wie bei den Ausgaben
der Reichs-Postverwaltung.
6. Die Einnahmebücher und die Nachweisung unterliegen wie die übrigen Hauptbücher der
Ober-Postkasse der fortlaufenden Prüfung durch einen Bureaubeamten der Ober-Postdirektion. Das
Gegenbuch ist monatlich nach stattgehabter Kassenprüfung und außerdem für die Zeit nach der März-
prüfung bis Ende März nach Ablauf des Rechnungsjahrs aufgerechnet, abgeschlossen und mit dem
Prüfungsvermerke versehen an das Rechnungsbureau des Reichsgerichts einzusenden, wo es nach
Vergleichung mit den Vermerken im Solleinnahmebuch und nach Aufklärung etwaiger Abweichungen
aufbewahrt wird.
7. Jedes Monatsheft des Gegenbuchs hat eine Bescheinigung darüber zu enthalten, daß die
Schlußsumme mit der Monatssumme des Einnahmebuchs übereinstimmt.
8. Uber die von Gerichtskassen und anderen Einziehungsbehörden auf Postanweisungen oder
Zahlkarten eingegangenen Kostenbeträge werden Quittungen nicht erteilt. UÜber die im Reichsbank-
giroverkehr erfolgenden Zahlungen, über unmittelbare Einzahlungen seitens der Zahlungspflichtigen
und über Beträge, die in Geldbriefen eingehen, werden Quittungen ausgestellt, die von den beteiligten
buchführenden Beamten zu unterzeichnen sind. Auf jeder Quittung ist die laufende Nummer und die
Seitenzahl des Einnahme-Gegenbuchs zu vermerken.
86.
1. Die Ablieferung der bei der Ober-Postkasse (Kassenstelle des Reichsgerichts) vereinnahmten
Kostenbeträge abzüglich der zurückgezahlten Kosten und Vorschüsse an die Reichshauptkasse erfolgt