Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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II.  Vergällung,  Vergällungsstoffe  und  Verwendung  des  vergällten  Salzes.
§  5.

(1)  Das  gemäß  §  1  Abs.  1  Ziffer  1  zur  abgabenfreien  Verwendung  bestimmte  Salz  ist  in
der  Regel  vor  der  Verabfolgung  unter  amtlicher  llberwachung  durch  Vermischung  mit  geeigneten
Stoffen  zur  Verwendung  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  untauglich  zu  machen
(zu  vergällen).

(2)  Die  zur  Vergällung  zugelassenen  Mittel  sind  nach  der  Buchstabenfolge  in  Anlage  1
zusammengestellt.

(3)  Die  Vergällungsmittel  dürfen  nur  in  reiner  Beschaffenheit  und,  nachdem  sie  von

den  Aufsichtsbeamten  geprüft  und  als  geeignet  erkannt  worden  sind,  zur  Vergällung  verwendet
werden.

(4)  Die  Zollverwaltung  ist  befugt,  die  Herstellung  und  den  Bezug  der  Vergällungsmittel
unter  amtliche  Uberwachung  zu  nehmen  oder  sie  auf  Kosten  der  Beteiligten  selbst  anzuschaffen.

(5)  Es  ist  verboten,  aus  vergälltem  Salze  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise  auszuscheiden
  oder  dem  vergällten  Salze  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit  des  Vergällungsmittels
  in  Beziehung  auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert  wird.

(6)  Von  der  Vergällung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  Verwendung  des  Salzes  zu

einem  Zwecke,  für  den  Abgabenfreiheit  gewährt  wird,  unter  amtlicher  Uberwachung  derart  erfolgt,
daß  ein  Mißbrauch  ausgeschlossen  ist.

§  6.
Die  Vergällung  ist  entweder  vollständig  oder  unvollständig.

§  7.
(1)  Als  vollständig  vergällt  ist  solches  Salz  anzusehen,  das  durch  die  Vergällung  zum
menschlichen  Genuß  untauglich  wird  und  bei  dem  das  Vergällungsmittel  seine  Wirksamkeit  auch
durch  längeres  Lagern  nicht  verliert.

(2)  Vollständig  vergälltes  Salz  darf  von  jedermann  zu  wirtschaftlichen  und  technischen
Zwecken  verwendet  werden.

(3)  Die  vollständige  Vergällung  soll  in  der  Regel  auf  inländischen  Salzwerken  unter  Aufsicht
  der  Salzsteuerämter  und  der  bei  ihnen  angestellten  Aufsichtsbeamten  stattfinden.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  die  Direktivbehörde  die  Vergällung  des  Salzes  unter  amtlicher  Aufsicht
auch  bei  den  Grenzzollämtern,  den  Empfangsämtern  im  Innern  oder  in  den  Räumen  des  Empfängers
  zulassen.

(4)  Vollständig  vergälltes  Salz  darf  in  Salzwerken  auf  Vorrat  bereitet  werden.

(5)  Den  Salzwerken  sind  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  Fabriken  gleichzustellen,  in  denen
Salz  als  Nebenerzeugnis  gewonnen  wird.

§  8.

Begriff  der
Vergällung.

Anlage  1.

Arten  der
Vergällung.

Vollständige
Vergällung.

(1) Zur  vollständigen  Vergällung  dienen  nachstehende  Stoffe  (allgemeine  Vergällungsmittel),  Allgemeine
welche  dem  zu  vergällenden  Salze  in  den  dabei  angegebenen  Mengen  auf  je  1  dz  zuzusetzen  sind:  Vergällungsmittel

a)  für  Siedesalz:
0,25  kg  Eisenoxyd  und  0,5  kg  Wermutpulver,
1  kg  Ruß,
1  kg  Seifenpulver,
1  kg  Tran,
0,5  kg  Tran  und  0,25  kg  Eisenoxyd,
0,5  kg  Tran  und  O)25  kg  Kienruß;
b)  für  Steinsalz:
0,25  kg  Eisenorxyd  und  0,2%  kg  Wermutpulver,
1  kg  Ruß,
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