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§ 48.
Das Ausgangsamt trägt die vom Warenführer vorgelegte Anmeldung in das nach
Muster 5 zu führende Anmeldungs-Empfangsbuch ein, versieht sie mit der laufenden Nummer
dieser Eintragung, überwacht den Ausgang der Waren in derselben Weise wie die Ausfuhr von
Waren, die auf Begleitschein 1 abgefertigt sind, und bescheinigt ihn in der Anmeldung. Demnächst
wird die Anmeldung dem Ausfertigungsamte (§ 44) zurückgesendet, welches sofort die darauf
befindlichen Vermerke und Bescheinigungen prüft und etwaige Anstände erörtert und erledigt.
8 49.
Die Ausfertigungsämter (§ 44), sofern sie Unterämter sind, reichen die im Laufe des
Vierteljahrs wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen An-
meldungen am Vierteljahrsschlusse mit einem Nachweis dem vorgesetzten Hauptamt zur Ver-
gütung der Beträge ein. Letzteres legt eine Nachweisung der Abgabenbeträge, welche auf Grund
dieser von ihm nachzuprüfenden Anmeldungen sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im
Laufe des Vierteljahrs mit Ausfuhrbescheinigung wieder eingegangenen Anmeldungen zu vergüten
sind, — Muster 6 — im ersten Monat des nächsten Vierteljahrs der Direktivbehörde zur Zah-
lungsanweisung vor.
6 50.
Bei Waren, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im § 43 vor-
geschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landesfinanzbehörde überlassen,
für diese Waren anzuordnen, daß die Prüfung auf Grund der abgegebenen Anmeldung (§ 44),
in welcher die Bestimmung der Waren zum Schiffsproviant anzugeben ist, an Bord des Schiffes
stattfinden und die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Prüfung das Vor-
bandensein der angemeldeten Waren an Bord des zum Ausgang bestimmten Schiffes festgestellt
worden ist.
IX. Schlußbestimmungen.
851.
) Von dem gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 abgabenfrei verabfolgten Salze, mit Aus-
nahme des zur Natriumsulfat-, Soda= und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz für die
durch die Uberwachung erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr von höchstens 40 Pf. für 1 dr-
erhoben werden.
(2) Die auf Grund des § 20 Ziffer 3 des Salzabgabengesetzes vergüteten Abgabenbeträge
für das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren, die ausgeführt werden, verwendete Salz
sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des Salzes durch die Verwendung unter
amtlicher Uberwachung oder auf andere Weise (Abschnitt VIII) nachgewiesen ist, von den zur
Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen.
l52.
Wird die Vergällung des Salzes oder seine abgabenfreie Verwendung unter amtlicher
Uberwachung an anderen Orten als an der gewöhnlichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager
für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers, vorgenommen, so kann für den dadurch
bedingten Aufwand an Beamtenkräften Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Zollgebührenordnung
zalmaert werden, soweit diese Kosten nicht durch die Salzkontrollgebühr (§ 51 Abs. 1) Deckung
nden.
*53.
(u) Die von den Gewerbetreibenden zur Ausführung der Vergällung zur Verfügung gestellten
Räume und die Zugänge zu ihnen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienst-
verrichtungen nicht gefährdet oder behindert werden.
(2) Den bei der Vergällung von Salz an anderen Orten als am Sitze der Amtsstelle
tätigen Beamten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit auf Verlangen in der Nähe des Vergällungs-
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N uster 6.
Borschriften
für die
Bergütung.
er -
—
Schiffs-
provtant.
Salzkontroll=
gebühr; Ber-
rechunng der
vergüteten
Beträge.
Aufwand an
Beamten-
kräften.
Bergällungs-
räume usw.