Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 48. 
Das Ausgangsamt trägt die vom Warenführer vorgelegte Anmeldung in das nach 
Muster 5 zu führende Anmeldungs-Empfangsbuch ein, versieht sie mit der laufenden Nummer 
dieser Eintragung, überwacht den Ausgang der Waren in derselben Weise wie die Ausfuhr von 
Waren, die auf Begleitschein 1 abgefertigt sind, und bescheinigt ihn in der Anmeldung. Demnächst 
wird die Anmeldung dem Ausfertigungsamte (§ 44) zurückgesendet, welches sofort die darauf 
befindlichen Vermerke und Bescheinigungen prüft und etwaige Anstände erörtert und erledigt. 
8 49. 
Die Ausfertigungsämter (§ 44), sofern sie Unterämter sind, reichen die im Laufe des 
Vierteljahrs wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen An- 
meldungen am Vierteljahrsschlusse mit einem Nachweis dem vorgesetzten Hauptamt zur Ver- 
gütung der Beträge ein. Letzteres legt eine Nachweisung der Abgabenbeträge, welche auf Grund 
dieser von ihm nachzuprüfenden Anmeldungen sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im 
Laufe des Vierteljahrs mit Ausfuhrbescheinigung wieder eingegangenen Anmeldungen zu vergüten 
sind, — Muster 6 — im ersten Monat des nächsten Vierteljahrs der Direktivbehörde zur Zah- 
lungsanweisung vor. 
6 50. 
Bei Waren, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im § 43 vor- 
geschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, 
für diese Waren anzuordnen, daß die Prüfung auf Grund der abgegebenen Anmeldung (§ 44), 
in welcher die Bestimmung der Waren zum Schiffsproviant anzugeben ist, an Bord des Schiffes 
stattfinden und die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Prüfung das Vor- 
bandensein der angemeldeten Waren an Bord des zum Ausgang bestimmten Schiffes festgestellt 
worden ist. 
IX. Schlußbestimmungen. 
851. 
) Von dem gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 abgabenfrei verabfolgten Salze, mit Aus- 
nahme des zur Natriumsulfat-, Soda= und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz für die 
durch die Uberwachung erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr von höchstens 40 Pf. für 1 dr- 
erhoben werden. 
(2) Die auf Grund des § 20 Ziffer 3 des Salzabgabengesetzes vergüteten Abgabenbeträge 
für das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren, die ausgeführt werden, verwendete Salz 
sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des Salzes durch die Verwendung unter 
amtlicher Uberwachung oder auf andere Weise (Abschnitt VIII) nachgewiesen ist, von den zur 
Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen. 
l52. 
Wird die Vergällung des Salzes oder seine abgabenfreie Verwendung unter amtlicher 
Uberwachung an anderen Orten als an der gewöhnlichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager 
für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers, vorgenommen, so kann für den dadurch 
bedingten Aufwand an Beamtenkräften Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Zollgebührenordnung 
zalmaert werden, soweit diese Kosten nicht durch die Salzkontrollgebühr (§ 51 Abs. 1) Deckung 
nden. 
*53. 
(u) Die von den Gewerbetreibenden zur Ausführung der Vergällung zur Verfügung gestellten 
Räume und die Zugänge zu ihnen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienst- 
verrichtungen nicht gefährdet oder behindert werden. 
(2) Den bei der Vergällung von Salz an anderen Orten als am Sitze der Amtsstelle 
tätigen Beamten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit auf Verlangen in der Nähe des Vergällungs- 
60 
N uster 6. 
Borschriften 
für die 
Bergütung. 
er - 
— 
Schiffs- 
provtant. 
Salzkontroll= 
gebühr; Ber- 
rechunng der 
vergüteten 
Beträge. 
Aufwand an 
Beamten- 
kräften. 
Bergällungs- 
räume usw.
	        
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