Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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D.  wegen  der  Steuer  vom  inlaͤndischen  Weinbau
dieselbe  eben  zu  C.  ausgesprochene  Verpflichtung  fuͤr  den  Fall,  daß  innerhalb
Ihrer  mehrgedachten  Gebietstheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten
  betrieben  werden  sollte.
E.  Wegen  des  Salzes

wollen  Seine  Durchlaucht  eine  Einrichtung  in  der  Art  treffen,  daß  die  Stadtund
  Landgemeinen  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
  nur  ein  nach  der  Bevölkerung  und  mit  Rücksicht  auf  den  größeren  oder
minderen  Bedarf  zur  Piehfütterung  und  zum  Fabrikgebrauche  abgemessenes
Salzquantum  von  der  Saline  zu  Frankenhausen  abnehmen  dürfen,  und  daß  die
abgenommenen  Quantitäten  auf  Salzbücher,  welche  den  Gemeinen,  oder  den
Umständen  nach  auch  einzelnen  größeren  Grundbesitzern  oder  Fabrikanten  zu  ertheilen
  sind,  abgeschrietben  werden.  Die  Einbringung  des  Salzes  aus  dem
Fürstlichen  in  das  Königlich-Preußische  Gebiet  und  umgekehrt  bleibt  verboten.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sey  frisch,  gesalzen  oder  geruchert,
aus  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und
Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe  eben  so,  wie  von  inländischen  gleichartigen
Erzeugnissen,  zu  entrichten,  und  es  ist  gleichmäßig  auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer
  Erzeugnisse  in  Fürstlich=  Schwarzburg-udolstädtische  Ortschaften  zu  halten,
in  welchen  die  gedachten  oder  andere  Gegenstände  mit  einer  Verbrauchssteuer
belegt  sind,  oder  ferner  belegt  werden,  so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen
  gleich  behandelt  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkarten  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten  zu  den  Staatsmonopolien  gehört,  so  bleibt  der  Uebergang  derselben
aus  dem  Fürstlich=  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  in  erstere,  verboten.
Sollte  die  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  sich  veranlaßt  sehen,
dieses  Monopol  in  der  Unterherrschaft  des  Fürsiembums  einzuführen,  so  bleibt
derselben  das  Verbot  des  Eingangs  fremder  Spielkarten  vorbehalten.

Art.  6.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Arnkel  verabredeten  Anordnungen
wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der  Fälle,
wo  nach  Litl.  F.  jenes  Artikels  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
eintritt,  zwischen  der  Unterherrschaft  des  Fürstenchums  Schwarzburg-Rudosstadt
und  den  Käöniglich-Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen,  gegenseirig  ein  völlig  freier  und
unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden,
und  es  hören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben  mögen  bisher
unter  dem  Namen:  Geleit,  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benennung  bestanden
  haben,  gänzlich  auf.

Art.  7.  Die  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Emtrichtungen,

eben