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D. wegen der Steuer vom inlaͤndischen Weinbau
dieselbe eben zu C. ausgesprochene Verpflichtung fuͤr den Fall, daß innerhalb
Ihrer mehrgedachten Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten
betrieben werden sollte.
E. Wegen des Salzes
wollen Seine Durchlaucht eine Einrichtung in der Art treffen, daß die Stadtund
Landgemeinen der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
nur ein nach der Bevölkerung und mit Rücksicht auf den größeren oder
minderen Bedarf zur Piehfütterung und zum Fabrikgebrauche abgemessenes
Salzquantum von der Saline zu Frankenhausen abnehmen dürfen, und daß die
abgenommenen Quantitäten auf Salzbücher, welche den Gemeinen, oder den
Umständen nach auch einzelnen größeren Grundbesitzern oder Fabrikanten zu ertheilen
sind, abgeschrietben werden. Die Einbringung des Salzes aus dem
Fürstlichen in das Königlich-Preußische Gebiet und umgekehrt bleibt verboten.
F. Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln,
Puder und Stärke, desgleichen Fleisch, es sey frisch, gesalzen oder geruchert,
aus der Fürstlichen Unterherrschaft in Preußische Städte, wo Mahl= und
Schlachtsteuer besteht, ist diese Abgabe eben so, wie von inländischen gleichartigen
Erzeugnissen, zu entrichten, und es ist gleichmäßig auch bei der Einfuhr Preußischer
Erzeugnisse in Fürstlich= Schwarzburg-udolstädtische Ortschaften zu halten,
in welchen die gedachten oder andere Gegenstände mit einer Verbrauchssteuer
belegt sind, oder ferner belegt werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen
gleich behandelt werden müssen.
G. Da endlich der Debit der Spielkarten in den Königlich-Preußischen
Staaten zu den Staatsmonopolien gehört, so bleibt der Uebergang derselben
aus dem Fürstlich= Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete in erstere, verboten.
Sollte die Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sich veranlaßt sehen,
dieses Monopol in der Unterherrschaft des Fürsiembums einzuführen, so bleibt
derselben das Verbot des Eingangs fremder Spielkarten vorbehalten.
Art. 6. In Folge der in dem vorhergehenden Arnkel verabredeten Anordnungen
wird, mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, so wie der Fälle,
wo nach Litl. F. jenes Artikels eine Besteuerung auch der fremden Erzeugnisse
eintritt, zwischen der Unterherrschaft des Fürstenchums Schwarzburg-Rudosstadt
und den Käöniglich-Preußischen Landen, nebst den in letzteren eingeschlossenen
fremden souverainen Landen und Landestheilen, gegenseirig ein völlig freier und
unbelasteter Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren Statt finden,
und es hören hienach namentlich auch alle Binnenzölle, dieselben mögen bisher
unter dem Namen: Geleit, oder unter irgend einer anderen Benennung bestanden
haben, gänzlich auf.
Art. 7. Die Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Emtrichtungen,
eben