Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Salzwerke; 
chemische 
Fabriken. 
Straf- 
bestimmungen. 
— 436 — 
raums ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß und ein Raum zur 
sicheren Unterbringung von Fahrrädern zur Verfügung zu stellen. 
§ 54. 
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs vergällten Salzes auf den Salzwerken 
finden außer den vorstehenden Bestimmungen die Vorschriften der Anweisungen wegen Erhebung 
und Kontrollierung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und den Privatsalinen Anwendung. 
Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird, haben 
außer den vorstehenden Bestimmungen die wegen Beaufsichtigung dieser Fabriken ergangenen 
besonderen Anordnungen zu beobachten. 
# 55. 
□)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach 
den Vorschriften der §§ 11 ff. des Salzabgabengesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund 
des § 15 dieses Gesetzes geahndet. 
(2) Mißbräuchliche Verwendung des abgabenfrei empfangenen Salzes zieht neben den im 
Abs. 1 genannten Strafen den Verlust des Anspruchs auf abgabenfreien Salzbezug nach sich. 
6) Wer mittels unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen 
sucht, in denen sie nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen 
von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die 
Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Waren 
ausgeschlossen werden.
	        
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