Salzwerke;
chemische
Fabriken.
Straf-
bestimmungen.
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raums ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß und ein Raum zur
sicheren Unterbringung von Fahrrädern zur Verfügung zu stellen.
§ 54.
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs vergällten Salzes auf den Salzwerken
finden außer den vorstehenden Bestimmungen die Vorschriften der Anweisungen wegen Erhebung
und Kontrollierung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und den Privatsalinen Anwendung.
Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird, haben
außer den vorstehenden Bestimmungen die wegen Beaufsichtigung dieser Fabriken ergangenen
besonderen Anordnungen zu beobachten.
# 55.
□)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach
den Vorschriften der §§ 11 ff. des Salzabgabengesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund
des § 15 dieses Gesetzes geahndet.
(2) Mißbräuchliche Verwendung des abgabenfrei empfangenen Salzes zieht neben den im
Abs. 1 genannten Strafen den Verlust des Anspruchs auf abgabenfreien Salzbezug nach sich.
6) Wer mittels unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen
sucht, in denen sie nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen
von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die
Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Waren
ausgeschlossen werden.