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wirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb
deren er die Reise antreten muß, durch den drsgebrauch bestimmt; besteht ein
Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles an-
gemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung
des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurück-
treten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder-
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch
und in dessen Ermangelung das richterliche Entgeseen
Artikel 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Werlust oder
Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung ent-
standen ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschadigung durch
höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts,
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl.,
oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Fachtführer
mur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts ange-
geben ist.
Artikel 390.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer
für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist
der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu
Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, wel-
chen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der
Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was
in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
In Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs-
werth des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu
ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der
Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit
sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens
der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird,
so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.
Artikel 397.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Bersäumung
er