Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb 
deren er die Reise antreten muß, durch den drsgebrauch bestimmt; besteht ein 
Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles an- 
gemessenen Frist anzutreten. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse 
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung 
des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurück- 
treten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last 
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder- 
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise 
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch 
und in dessen Ermangelung das richterliche Entgeseen 
Artikel 395. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Werlust oder 
Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung ent- 
standen ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschadigung durch 
höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, 
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., 
oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Fachtführer 
mur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts ange- 
geben ist. 
Artikel 390. 
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer 
für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist 
der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu 
Grunde zu legen. 
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, wel- 
chen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der 
Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was 
in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. 
In Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs- 
werth des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu 
ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der 
Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit 
sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens 
der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. 
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, 
so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 
Artikel 397. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Bersäumung 
er
	        
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