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Nr. 9 — 1914. 69. Jahrgang.
Inserate
für die 1 spaltige Korpuszeile
oder deren Raum 15 Pfg. erbittet
75 Pfennig. )! Otto Hasert's Buchdruckerei.
BRummelsburger Kreisblatt.
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Rummelsburg, den 30. Januar
Erscheint
wöchentlich zweimal.
Preis pro Vierteljahr
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Nach den 8§§ 33, 34 und 37 der seit dem 1. Januar 1913 gültigen Satzung für die Pommersche landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft sind die Genossenschaftsmitglieder verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe einschl.
der mitversicherten Nebenbetriebe und der nach § 921 der Reichsversicherungsor #nung bezeichneten Tätigkeiten, die
für die Zugehörigkeit zu der Genossenschaft oder für die Umlage wichtig sind, sowie jeden Wechsel der Person,
für deren Rechnung der Betrieb geh', und jede Betriebseinstellung dem Sektionsvorstande binnen 2 Wochen nach
Eintritt der Aenderung usw. schriftlich anzuzeigen. Sie können sich hierbei der Vermittlung d s Vetrauensmannes
edienen.
Anzumelden sind hiernach:
1. seitens des neuen Unternehmers die Uebernahme eines ganzen Betriebes (Kauf, Pachtung),
2. seitens des bisherigen Unternehmers das Eingehen eines Betriebes (z. B. bet vollständiger Parzellterung)
oder das Ausschetden eines Betriebes aus der Versicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschft
infolge satzungsmäßiger Bestimmung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft,
3. die Vergrößerung oder Verkleinerung eines Betriebsqrundstückes (auch bei Zupachtung oder Abverpachtung
einzelner Parzellen),
4. die Erhöhung oder Herabsetzung der das Betriebsgrundstück betreffenden Grundsteuerveranlagung,
5. die Neuelnrichtung eines Nebenbetriebes sowie die Veränderung der Betriebsweise eines bestehenden
Nebenbetriebes (z. B. Verwendung von Dampfmaschinen anstelle des bisherigen Handbetriebes dauernde
Vermehrung oder Verminderung der auf den Nebenbetrieb verwendeten Arbeitstage, sofern sich die
Besträge dadurch um mindestens ½ verändern.
Ferner hat gemäß § 36 der Satzuna nach erfolgtem Wechsel des Unternehmers der bisherige Unternehmer,
welcher versicherte Betrtebsbeamte und Facharbeiter (5 46) in seinem Betriebe oder Nebenbetriebe beschäfttgt
hat, für die Zeit vom Ablaufe des letzten Rechnungs- (Kalender.) Jahres bts zum Tage der Uebernahme
des Betriebes bezw. Nebenbetriebes durch den neuen Unternehmer binnen 4 Wochen einen Nachweis über den
Entgelt dieser Versicherten dem Sektionsvorstande einzureichen.
Weiter haben die Genossenschaftsmitglieder nach § 48 der Satzung die in ihren Betrieben
bezw. Nebenbetrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Betriebsbeamten und Facharbeiter auf
Grund der von dem Sektionsvorstande erlassenen besonderen Anordnung diesen mit Namen,
Art und Dauer ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen in den Personen dieser Betriebsbeamten
und Facharbeiter sind binnen 3 Monaten gleichfalls anzumel den.
Ferner wird auf Brund des eben erwähnten § 48 angeordnet und hiermit bekannt gemacht, daß die
Unternehmer binnen 2 Wochen nach Ablauf des jetzigen Geschäfts-(Kalender-) Jahres dem Sektionsvorstande nach
einem von diesem zu bestimmenden Vordruck einen Nachweis darüber einzureichen haben werden, wieviel jeder der
namentlich zu bezeichnen den versicherten Betriebsbeamten und Facharbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr an Entgelt
bezogen hat und wie lange er beschäftigt war.
Hierzu und zum Zwecke der Feststellung der Entschädig ung für Betriebsbeamte und Facharbeiter
bei eingetretenen Unfällen haben die Unternehmer nach § 40 der Satzung Lohnbücher
(Lohnlisten) zu führen, aus denen sich die Namen, die Art und die Zeit der Beschäftigung sowie
der Entgelt der einzelnen Betriebsheamten und Facharbeiter für jeden Arbeitstag ergeben. Wird
dee Entgelt nach größeren Zettabschmtten (Wochen, Monaten) bemessen so ist er für diese anzugeden.
Schließlich wird mit Rücksicht auf die große Anzahl der alljährlich immer noch wegen verspäteter bezw,
unterlassener Unfallanzeigen zu verhängenden Geldstrafen (im Jahre 1910 54, 1911 52, 1912 56) darauf hingewiesen