Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Nr.  9  —  1914.  69.  Jahrgang.

Inserate

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oder  deren  Raum  15  Pfg.  erbittet

75  Pfennig.  )!  Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

BRummelsburger  Kreisblatt.

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Rummelsburg,  den  30.  Januar

Erscheint
wöchentlich  zweimal.
Preis  pro  Vierteljahr

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  Amtlicher  Teil.

Bekanntmachung.

Nach  den  8§§  33,  34  und  37  der  seit  dem  1.  Januar  1913  gültigen  Satzung  für  die  Pommersche  landwirtschaftliche
  Berufsgenossenschaft  sind  die  Genossenschaftsmitglieder  verpflichtet,  Aenderungen  ihrer  Betriebe  einschl.
der  mitversicherten  Nebenbetriebe  und  der  nach  §  921  der  Reichsversicherungsor  #nung  bezeichneten  Tätigkeiten,  die
für  die  Zugehörigkeit  zu  der  Genossenschaft  oder  für  die  Umlage  wichtig  sind,  sowie  jeden  Wechsel  der  Person,
für  deren  Rechnung  der  Betrieb  geh',  und  jede  Betriebseinstellung  dem  Sektionsvorstande  binnen  2  Wochen  nach
Eintritt  der  Aenderung  usw.  schriftlich  anzuzeigen.  Sie  können  sich  hierbei  der  Vermittlung  d  s  Vetrauensmannes

edienen.

Anzumelden  sind  hiernach:

1.  seitens  des  neuen  Unternehmers  die  Uebernahme  eines  ganzen  Betriebes  (Kauf,  Pachtung),

2.  seitens  des  bisherigen  Unternehmers  das  Eingehen  eines  Betriebes  (z.  B.  bet  vollständiger  Parzellterung)
oder  das  Ausschetden  eines  Betriebes  aus  der  Versicherung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschft
infolge  satzungsmäßiger  Bestimmung  einer  gewerblichen  Berufsgenossenschaft,

3.  die  Vergrößerung  oder  Verkleinerung  eines  Betriebsqrundstückes  (auch  bei  Zupachtung  oder  Abverpachtung
einzelner  Parzellen),

4.  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  das  Betriebsgrundstück  betreffenden  Grundsteuerveranlagung,

5.  die  Neuelnrichtung  eines  Nebenbetriebes  sowie  die  Veränderung  der  Betriebsweise  eines  bestehenden
Nebenbetriebes  (z.  B.  Verwendung  von  Dampfmaschinen  anstelle  des  bisherigen  Handbetriebes  dauernde
Vermehrung  oder  Verminderung  der  auf  den  Nebenbetrieb  verwendeten  Arbeitstage,  sofern  sich  die
Besträge  dadurch  um  mindestens  ½  verändern.

Ferner  hat  gemäß  §  36  der  Satzuna  nach  erfolgtem  Wechsel  des  Unternehmers  der  bisherige  Unternehmer,
  welcher  versicherte  Betrtebsbeamte  und  Facharbeiter  (5  46)  in  seinem  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  beschäfttgt
  hat,  für  die  Zeit  vom  Ablaufe  des  letzten  Rechnungs-  (Kalender.)  Jahres  bts  zum  Tage  der  Uebernahme
des  Betriebes  bezw.  Nebenbetriebes  durch  den  neuen  Unternehmer  binnen  4  Wochen  einen  Nachweis  über  den
Entgelt  dieser  Versicherten  dem  Sektionsvorstande  einzureichen.

Weiter  haben  die  Genossenschaftsmitglieder  nach  §  48  der  Satzung  die  in  ihren  Betrieben
bezw.  Nebenbetrieben  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  auf
Grund  der  von  dem  Sektionsvorstande  erlassenen  besonderen  Anordnung  diesen  mit  Namen,
Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  anzumelden.  Veränderungen  in  den  Personen  dieser  Betriebsbeamten
und  Facharbeiter  sind  binnen  3  Monaten  gleichfalls  anzumel  den.

Ferner  wird  auf  Brund  des  eben  erwähnten  §  48  angeordnet  und  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  die
Unternehmer  binnen  2  Wochen  nach  Ablauf  des  jetzigen  Geschäfts-(Kalender-)  Jahres  dem  Sektionsvorstande  nach
einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Vordruck  einen  Nachweis  darüber  einzureichen  haben  werden,  wieviel  jeder  der
namentlich  zu  bezeichnen  den  versicherten  Betriebsbeamten  und  Facharbeiter  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr  an  Entgelt
bezogen  hat  und  wie  lange  er  beschäftigt  war.

Hierzu  und  zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Entschädig  ung  für  Betriebsbeamte  und  Facharbeiter
  bei  eingetretenen  Unfällen  haben  die  Unternehmer  nach  §  40  der  Satzung  Lohnbücher
(Lohnlisten)  zu  führen,  aus  denen  sich  die  Namen,  die  Art  und  die  Zeit  der  Beschäftigung  sowie
der  Entgelt  der  einzelnen  Betriebsheamten  und  Facharbeiter  für  jeden  Arbeitstag  ergeben.  Wird
dee  Entgelt  nach  größeren  Zettabschmtten  (Wochen,  Monaten)  bemessen  so  ist  er  für  diese  anzugeden.

Schließlich  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Anzahl  der  alljährlich  immer  noch  wegen  verspäteter  bezw,
unterlassener  Unfallanzeigen  zu  verhängenden  Geldstrafen  (im  Jahre  1910  54,  1911  52,  1912  56)  darauf  hingewiesen