Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Unter- 
suchung durch Sachverständige anordnen. 
Wermutkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. 
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Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Zollstelle nicht 
Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener 
amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat. 
In bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt fest- 
zustellenden Muster entsprechen. 
Das gewonnene Pulver ist nach Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und bezeichnete 
Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen. 
Uber das Gewicht des gewonnenen Pulvers ist der Zollstelle eine mit der Bescheinigung des 
überwachenden Zollbeamten sowie mit einer Angabe über die Anzahl, die Bezeichnung und das Roh- 
und Reingewicht der Fässer versehene Anmeldung zu übergeben. 
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Die Versendung von Wermutpulver zu Vergällungszwecken ist unter Nachweisung der Bestellung 
der Zollstelle anzumelden. Diese legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und erteilt auf die Zollstelle, 
in deren Bezirke die Verwendung erfolgen soll, einen Versendungsschein nach dem nachstehenden Muster'). 
Kommt mit ein und demselben Versendungsscheine Wermutpulver zur Versendung, für welches ver- 
schiedene Lagerfristen gelten, so ist bei jedem einzelnen Packstück der Tag anzugeben, an welchem die 
Einlagerung des rohen Krautes erfolgt ist. 
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Ware in unverändertem 
Zustand während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Versendungsscheine bei Vermeidung 
einer Vertragsstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10 JX für je 50 kg des Roh- 
gewichts der Sendung unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt werden kann. 
Das Empfangsamt hat die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Versendungsscheine zu 
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer 
zur Vergällung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Ver- 
wendung zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Uberzeugung gewähren, daß die Verschluß- 
verletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben ist. 
10. 
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermutpulver auch zu anderen als Ver- 
gällungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung dafür darf nicht er- 
teilt werden. 
11. 
Wermutpulver, das länger als zwei Jahre — von der Einlagerung des rohen Krautes an 
gerechnet — gelagert hat, darf zur Vergällung von Salz nicht verwendet werden und ist, ebenso wie 
Wermutkraut, das länger als zwei Jahre lagert, aus dem Lager zu entfernen. Ausnahmsweise kann 
länger lagerndes Wermutpulver mit Genehmigung der zuständigen Direktivbehörde verwendet werden, 
wenn es an seiner Eigenschaft als Vergällungsmittel nachweislich eine merkliche Einbuße nicht erlitten 
hat, auch sonstige Bedenken gegen seine Verwendung nicht geltend zu machen sind. 
*) Zur Erteilung von Versendungsscheinen für die in Ziffer 3 genannten Fabriken sind ermächtigt: 
zu 1. das Hauptzollamt zu Erfurt, 
zu 2. das Zollamt zu Schönebeck im Bezirke des Hauptzollamts zu Magdeburg, 
zu 3. das Zollamt zu Homburg v. d. H., 
zu 4. das Zollamt zu Steinau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau, 
zu b. das Bezirkszollamt zu Gotha, 
zu 7. das Hauptzollamt 1 zu Dresden, 
zu 8. das Hauptzollamt zu Pirna.
	        
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