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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 12. Juli 1912
und 8. Februar 1913 gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift „Le Frou-Frou“ binnen
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind,
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65)
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 7. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
4. Handels= und Gewerbewesen.
Nach einer zwischen Deutschland und Großbritannien ausgetauschten Erklärung sollen deutsche Aktien-
gesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften alle Rechte und Pri-
vilegien, die ihnen durch die in der Bekanntmachung vom 18. April 1874 (Zentralblatt S. 143) be-
zeichnete deutsch-britische Vereinbarung mit Beziehung auf das Recht des Auftretens vor Gericht sowie
auf den Gewerbe= und Geschäftsbetrieb gewährleistet sind, nicht nur in Großbritannien und in den
britischen Herrschaftsgebieten, sondern auch in den britischen Protektoraten und Konsulargerichtsbezirken
genießen. Dies gilt auch von solchen Gesellschaften der gedachten Art, die in den deutschen Schutz-
gebieten und Konsulargerichtsbezirken errichtet oder zugelassen sind.
Von seiten Großbritanniens ist ferner das Einverständnis damit erklärt worden, daß unter die
Bezeichnung „Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften“
auch die deutschen Kolonialgesellschaften fallen, die ein geschäftliches Unternehmen betreiben.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 13. März d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Taschenuhrgehäusen aus unedlen Metallen
DTarifnummer 930 — zum Vergolden, Versilbern, Vernickeln, Verzieren durch Email-
einlagen oder Gravierungen und zum Einsetzen in Armbänder und Schmuckketten aus ver-
goldeten, versilberten oder vernickelten unedlen Metallen oder in Armbänder und Schmuck-
riemen aus Leder — Tarifnummern 560, 836, 879, 884, 885, 887 und 930 — die Vor-
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter
und Oberbehörden.
Königreich Preußen.
Bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Breslau ist am 1. April 1913 eine sechste
Abteilung errichtet worden. Das Amt führt die Bezeichnung „Königliches Stempel= und Erbschafts-
steueramt, Abteilung I, (II, III, IV, V, VI)“" und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirke die Provinz
Schlesien.