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Direktivbezirk (&§ 3 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 1909
Menge
der
zur Branntweinerzeugung verwendeten Stoffe.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Sämtliche Mengen sind in vollen Hektolitern (Doppelzentnern) anzugeben. Uberschießende Mengen von
weniger als 50 Liter (Kilogramm) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter (Kilogramm)
und darüber sind als ein volles Hektoliter (Doppelzentner) anzunehmen.
Die der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters als Unterlage bedienen, die
Mengen nach Hektolitern und Litern und, soweit das Gewicht in Betracht kommt, nach Kilogramm anzugeben.
2. In den Spalten 2 bis 5 sind auch die Getreidemengen zu berücksichtigen, welche als Malz verwendet sind.
Malz ist hierbei nach dem Gewichte des zu seiner Herstellung verwendeten Rohgetreides anzugeben. Die Umrechnung
erfolgt nach den Angaben des Brenners oder nach sonst bekannten Durchschnittssätzen. Andere Erzeugnisse aus Getreide
und Abfälle davon (Getreidemehl, Kleie, Getreidehülsen, Malzkeime usw.) sind ebenso wie die aus Kartoffeln hergestellten
Erzeugnisse (Trockenkartoffeln, Kartoffelmehl, Pülpe usw.) in Spalte 6 aufzuführen.
3. Unter der Linie ist anzugeben, wieviel von den nachgewiesenen Mengen auf die Branntweinerzeugung der
Stoffbesitzer (B.O. § Sb) unter eigener Anmeldung des Betriebs entfallt.
4. Die in den Spalten 6 und 32 aufgeführten Stoffe sind am guße der Seite 2 einzeln unter Angabe der
verarbeiteten Mengen zu bezeichnen.