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Landwirtschaft-
liche Brennereien,
die Branntwein er-
zeugt haben haupt-
sächlich aus
Gewerbliche Brennereien, die Branntwein erzeugt haben
hauptsächlich aus
. . .. . . .- nder
Es hatten zu zahlen: Kartoffeln Getreide sKartoffeln Getreide Melasse Zellstoffen Hesenbrühe Stoffen
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Betriebsauflage für die Er-
engung innerhalb des Durcht
chuittsbrandes.
A. lediglich allgemeine Betriebsanflage
1
n
"B. allgemeine und zugleic besondere
Betriebsauflage .
Summe A md B.
C. Betriebsanflage (A und B) nach dem
Satze von
1. 1
I
I
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2. 2
3. 3
4. 8
a) in Brennereien mit einer Jahres-
erzeugung von mehr als 200, aber
nicht mehr als 300 hl fl.
b) in Kornbrennereien — mit ausnahme
der unter c fallenden — mit einer
Jahreserzeugung von mehr als 300
aber nicht mehr als 600 hl M.
JP) in landwirtschaftlichen Wnit aote-
brennereien, die als solche vor dem
1. April 1895 bestanden haden, mit
einer Jahreserzeugung von mehr als ,
300 hl M., aber nicht über den Umfang
des vor dem 1. Jul- 1895 geubten
Betriebs hinaus
5. 10 Zehntel ..... « .1
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1 wegen Hekengewinnung
2. in landwirtschaftlichen Brennereien, die
im Laufe des Betirtebsjahrs Kartoffeln
oder Mais verarbeiten,
a) wegen des Sommerbetriebb
b) wegen einer Betriebedauer von mehr
als 159 Tagen. in der Zeit vom
16. September bis einschl lb Juni 1
3 wegen gewerblichen Betriebs
4 in Rüben oder Zellstoffe verarbesienden
Brennereien
a) wegen Uberschreitung der im § 43
Nr. 1 und § 47 des Branntweinsteuer5
gesetzes vorgesehenen Erzeugungs- .
grenzen in den vor dem 1 Juli 1895
betriebsfähig hergerichteten
1
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v.lefouderesettiebsuftaqe
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«)amfkonungentbeteiligtenoder
bis zum 30 Seplember 1912
beteilig gewesenen Brennereien
5) am Konungent nicht beteiltgten
und nicht beteuigt
Brennereien.
wegen betriebsfählger Herrichtung
lauch wegen Uberganges zur Ber-
arbettung von Rübenstossen oder
Zellstossen) nach dem 30. Juni 1895
b)
i
gewesenen