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Direktivbezirk Muster 9.
(5 3 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 19 .
Stenerfreie Ablassung von Branntwein.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Unter Abschnitt IV sfind nur solche Alkoholmengen einzutragen, für die eine Vergütung der Betriebsauflage
gewährt ist.
2. In der Fußnote zu der Nummer 1 in Spalte 3 sind nur die unter den Abs. 4 des §& 1 der Bifr. O.
fallenden Alkoholmengen nachzuweisen.
8. Falls unvollständig vergällter Branntwein zu anderen als den in der Spalte 3 vorgesehenen Verwendungs-
zwecken abgelassen worden ist (D9fr. O. &4 unter a), sind diese Zwecke unter Angabe der betreffenden Alkoholmengen hinter
Nummer 37 zu bezeichnen unter weiteren Nummern, die hinzuzufügen sein werden.
4. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber find als ein volles Hektoliter anzu-
nehmen. Die Schlußsummen in Spalte 2 der Ubschnitte I, II, III und IV sowie in Spalte 4 müssen aber mit den
tatsächlichen (gegebenenfalls abgerundeten) Mengen des steuerfrei abgelassenen Branntweins übereinstimmen; nötigenfalls
sind bei den einzelnen Vergällungsmitteln usw. die Mengen abweichend von der Regel abzurunden.
Für die der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn fie sich des Musters zur Lieferung der Unter-
lagen bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern anzugeben.
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