Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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und  Arzneimitteln  sowie  von  ärztlichen
Instrumenten  und  Geräten.  Vom
31.  Juli  1914.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der
Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Tauben.
Vom  31.  Juli  1914.

Verordnung,  betreffend  die  Verwendung
von  Tauben  zur  Beförderung  von  Nachrichten.
  Vom  31.  Juli  1914.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1914.

(Nr.  4425.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung
des  Reichstags.  Vom  2.  August  1914.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1914.

(Nr.  4426.)  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des
Landsturms.  Vom  1.  August  1914.
(Nr.  4427.)  Verordnung,  betreffend  die  Eisenbahnen,
welche  als  auf  dem  Kriegsschauplatz
oder  in  der  Nähe  desselben  liegend
anzusehen  sind.  Vom  1.  August  1914.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1914.

(Nr.  4423.)

(Nr.  4424.)

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11  367.)  Gesetz,  betreffend  weitere  Beschäftigung
von  Hilfsrichtern  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte.
  Vom  14.  Juli
1914.

(Nr.  11  368.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Teil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Marienberg  und  Hachenburg.
  Vom  20.  Juli  1914.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1914.

Verordnungen  und  Behkanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

579)  Bekanntmachung.

Der  bisherige  Landschaftsdeputierte  für  den
Borkenkreis,  Rittergutsbesitzer  von  Blücher  auf
Wolkow  ist  für  den  nächsten  6  jährigen,  vom  29.  Oktober
  d.  Is.  ab  laufenden  Zeitraum  wiedergewählt
worden.

Stettin,  den  29.  Juli  1914.

Der  Oberpräsident.

580  Bekanntmachung.
Beschränkungen  in  der  Annahme  und

Beförderung  von  Postsendungen  sowie  im
Postscheckverkehre.

Die  Verhältnisse  machen  die  sofortige  Einstellung
  des  Postanweisungs-,  Postkreditbrief-,
des  Postnachnahme=  und  des  Postauftragsverfahrens
  in  den  Ober-Postdirektionsbezirken
Straßburg  (Els.),  Metz,  Trier,  Gumbinnen,  Königsberg
  (Pr.),  Danzig,  Bromberg,  Posen,  Breslau  und
Oppeln  erforderlich.  Postanweisungen,  Postnach- 



nahmesendungen  und  Postauftragsbriefe  sind  daher

bis  auf  weiteres  im  Verkehre  nach  und  von  den
Postanstalten  der  genannten  Bezirke  nicht  zulässig;
auch  die  Ausstellung  von  Postkreditbriefen  sowie
die  Auszahlung  von  Beträgen  auf  Grund  solcher
Postkreditbriefe  wird  für  die  bezeichneten  Bezirke
aufgehoben;  ferner  können  daselbst  weder  Einzahlungen
auf  Zahlkarten  für  ein  Postscheckkonto  noch  Auszahlungen
  auf  Zahlungsanweisungen  der  Postscheckämter
  erfolgen.  Die  Postscheckämter  haben  die  an
Empfänger  in  den  in  Frage  kommenden  Orten  bar
zu  zahlenden  Scheckbeträge  mittels  Wertbriefs  abzusenden.


Berlin,  den  1.  August  1914.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

Kraetke.

 

581)  Bekanntmachung.

Da  die  Reichs-Postverwaltung  eine  namhafte
Zahl  ihrer  Beamten  zum  Feldheere  teils  für  den
Dienst  mit  der  Waffe,  teils  zur  Wahrnehmung  des
Feldpostdienstes  abgegeben  hat,  werden  voraussichtlich
an  manchen  Orten  die  Beamtenkräfte  nicht  mehr
ausreichen,  um  die  seitherigen  Dienststunden  der
Postämter  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  in
ihrer  vollen  Ausdehnung  aufrecht  zu  erhalten.

Die  Postämter  sind  daher  ermächtigt  worden,
ihre  Dienststunden  einzuschränken,  soweit  die  unabweisliche
  Notwendigkeit  dies  bedingt  und  es  ohne
wesentliche  Beeinträchtigung  der  Verkehrsbedürfnisse
geschehen  kann.

Berlin,  den  1.  August  1914.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

"  Kraetke.

582)  Bekanntmachung.

Feldpostsendungen  an  die  Angehörigen  des
Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine.

Für  Feldpostsendungen  in  Purivatangelegenheiten
  an  die  Angehörigen  des
Heeres  und  der  Kaiserlichen  Marine
gelten  während  des  mobilen  Berhältnisses  nachbezeichnete
  Portovergünstigungen.

1.  Portofrei  werden  befördert:
a)  gewöhnliche  Briefe  bis  zum  Gewichte  von
r,  ·
b)  Postkarten  und
c)  Geldbriefe  bis  zum  Gewichte  von  50  gr
und  mit  Wertangabe  bis  zu  150  ..
2.  Portoermäßigungen:
Das  Porto  beträgt  für
a)  gewöhnliche  Briefe  über  50  gr  bis
250  gr  schhren  2
b)  Geldbriefe  über  50  gr  bis  250  gr
schwer  und  mit  Wertangabe  bis
zu  150  MA

2.