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und Arzneimitteln sowie von ärztlichen
Instrumenten und Geräten. Vom
31. Juli 1914.
Verordnung, betreffend das Verbot der
Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
Vom 31. Juli 1914.
Verordnung, betreffend die Verwendung
von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
Vom 31. Juli 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.
(Nr. 4425.) Verordnung, betreffend die Einberufung
des Reichstags. Vom 2. August 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1914.
(Nr. 4426.) Verordnung, betreffend den Aufruf des
Landsturms. Vom 1. August 1914.
(Nr. 4427.) Verordnung, betreffend die Eisenbahnen,
welche als auf dem Kriegsschauplatz
oder in der Nähe desselben liegend
anzusehen sind. Vom 1. August 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1914.
(Nr. 4423.)
(Nr. 4424.)
Gesetz-Sammlung.
(Nr. 11 367.) Gesetz, betreffend weitere Beschäftigung
von Hilfsrichtern bei dem Oberverwaltungsgerichte.
Vom 14. Juli
1914.
(Nr. 11 368.) Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs
für einen Teil der Bezirke der
Amtsgerichte Marienberg und Hachenburg.
Vom 20. Juli 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1914.
Verordnungen und Behkanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
579) Bekanntmachung.
Der bisherige Landschaftsdeputierte für den
Borkenkreis, Rittergutsbesitzer von Blücher auf
Wolkow ist für den nächsten 6 jährigen, vom 29. Oktober
d. Is. ab laufenden Zeitraum wiedergewählt
worden.
Stettin, den 29. Juli 1914.
Der Oberpräsident.
580 Bekanntmachung.
Beschränkungen in der Annahme und
Beförderung von Postsendungen sowie im
Postscheckverkehre.
Die Verhältnisse machen die sofortige Einstellung
des Postanweisungs-, Postkreditbrief-,
des Postnachnahme= und des Postauftragsverfahrens
in den Ober-Postdirektionsbezirken
Straßburg (Els.), Metz, Trier, Gumbinnen, Königsberg
(Pr.), Danzig, Bromberg, Posen, Breslau und
Oppeln erforderlich. Postanweisungen, Postnach-
nahmesendungen und Postauftragsbriefe sind daher
bis auf weiteres im Verkehre nach und von den
Postanstalten der genannten Bezirke nicht zulässig;
auch die Ausstellung von Postkreditbriefen sowie
die Auszahlung von Beträgen auf Grund solcher
Postkreditbriefe wird für die bezeichneten Bezirke
aufgehoben; ferner können daselbst weder Einzahlungen
auf Zahlkarten für ein Postscheckkonto noch Auszahlungen
auf Zahlungsanweisungen der Postscheckämter
erfolgen. Die Postscheckämter haben die an
Empfänger in den in Frage kommenden Orten bar
zu zahlenden Scheckbeträge mittels Wertbriefs abzusenden.
Berlin, den 1. August 1914.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Kraetke.
581) Bekanntmachung.
Da die Reichs-Postverwaltung eine namhafte
Zahl ihrer Beamten zum Feldheere teils für den
Dienst mit der Waffe, teils zur Wahrnehmung des
Feldpostdienstes abgegeben hat, werden voraussichtlich
an manchen Orten die Beamtenkräfte nicht mehr
ausreichen, um die seitherigen Dienststunden der
Postämter für den Verkehr mit dem Publikum in
ihrer vollen Ausdehnung aufrecht zu erhalten.
Die Postämter sind daher ermächtigt worden,
ihre Dienststunden einzuschränken, soweit die unabweisliche
Notwendigkeit dies bedingt und es ohne
wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse
geschehen kann.
Berlin, den 1. August 1914.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
" Kraetke.
582) Bekanntmachung.
Feldpostsendungen an die Angehörigen des
Heeres und der Kaiserlichen Marine.
Für Feldpostsendungen in Purivatangelegenheiten
an die Angehörigen des
Heeres und der Kaiserlichen Marine
gelten während des mobilen Berhältnisses nachbezeichnete
Portovergünstigungen.
1. Portofrei werden befördert:
a) gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von
r, ·
b) Postkarten und
c) Geldbriefe bis zum Gewichte von 50 gr
und mit Wertangabe bis zu 150 ..
2. Portoermäßigungen:
Das Porto beträgt für
a) gewöhnliche Briefe über 50 gr bis
250 gr schhren 2
b) Geldbriefe über 50 gr bis 250 gr
schwer und mit Wertangabe bis
zu 150 MA
2.