Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Muster  11.

Direktivbezirk  (§  8  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

 

Betriebsjahr  19..

Steuerfreie  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinerzeugnissen.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Falls  für  andere  als  die  umstehend  bezeichneten  Erzeugnisse  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Aufnahme  in  ein
Ausfuhrlager  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine  ausgefertigt  werden,  sind  sie  am  Schlusse  unter  besonderen  Buchstaben
mit  ihrer  näheren  Bezeichnung  einzutragen.

2.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Uberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter
sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
  Die  Gesamtmenge  muß  aber  mit  der  (gegebenenfalls  abgerundeten)  Summe  der  Einzel-Alkoholmengen  übereinstimmen,
  die  der  Berechnung  der  Vergütungsbetrage  zugrunde  gelegt  worden  sind:  die  in  den  einzelnen  Abteilungen  nachzuweisenden
  Mengen  sind  daher  alsdann,  soweit  erforderlich,  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.

Die  der  Direktivbehorde  nachgeordneten  Siellen  haben,  menn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  unzugeben.

88