Muster 11.
Direktivbezirk (§ 8 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 19..
Steuerfreie Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Falls für andere als die umstehend bezeichneten Erzeugnisse bei der Ausfuhr oder bei der Aufnahme in ein
Ausfuhrlager Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ausgefertigt werden, sind sie am Schlusse unter besonderen Buchstaben
mit ihrer näheren Bezeichnung einzutragen.
2. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Uberschießende Mengen von weniger als 50 Liter
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzunehmen.
Die Gesamtmenge muß aber mit der (gegebenenfalls abgerundeten) Summe der Einzel-Alkoholmengen übereinstimmen,
die der Berechnung der Vergütungsbetrage zugrunde gelegt worden sind: die in den einzelnen Abteilungen nachzuweisenden
Mengen sind daher alsdann, soweit erforderlich, abweichend von der Regel abzurunden.
Die der Direktivbehorde nachgeordneten Siellen haben, menn sie sich des Musters zur Lieferung der Unterlagen
bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern unzugeben.
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